Zinsabschlagsteuer

Zinsabschlagsteuer

Die Zinsabschlagsteuer wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Unter dem Begriff Zinsabschlagsteuer verstand man eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer.

Die Zinsabschlagsteuer wurde für alle über den persönlichen Sparerfreibetrag hinaus gehenden Zinserträge erhoben und seit 2009 durch die sogenannte Abgeltungssteuer ersetzt.

Für Zinserträge, die den Sparerfreibetrag und seit 2009 den geltenden Sparerpauschbetrag (1.000 Euro pro Jahr und Person) nicht übersteigen, kann ein sogenannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beim kontoführenden Kreditinstitut eingereicht werden, worauf dieser Erträge dann von der Zinsabschlagsteuer (auch Zinsertragsteuer genannt) sowie seit 2009 von der Abgeltungssteuer ausgenommen werden.

Der Steuersatz auf diese Zinserträge betrug 30% mit Ausnahme der Tafelgeschäfte, für die ein Steuersatz von 35% abgeführt wurde.

Die Zinsabschlagsteuer wurde vom jeweiligen Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt und konnte vom Anleger im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte bei der nächsten Lohnsteuererklärung wieder zurück gefordert werden.

Weiterhin wurde auf die Zinsabschlagsteuer noch ein Solidaritätszuschlag von 5.50% erhoben, der ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden musste.

Von der Zinsabschlagsteuer befreit waren Personen, die für eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kamen - z.B. Rentner, Gemeinden oder gemeinnützige Vereine. Diese konnten dazu eine von ihrem zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung im Original einreichen.

Inzwischen gilt die neue Kapitalertragssteuer bzw. Abgeltungssteuer mit einheitlichen 25% plus Solidaritätszuschlag (weiterhin 5,50%) sowie eventuell Kirchensteuer. Eine Unterscheidung zwischen Dividenden und Zinserträgen findet nicht mehr statt. Die Banken führen die Kapitalertragssteuer immer noch automatisch ab, sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt.

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