Nichtveranlagungsbescheinigung

NV-Bescheinigung

Eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) ist für Verbraucher mit sehr niedrigem Einkommen gedacht und ermöglicht es diesen, Zinsen oberhalb des Sparerfreibetrages und seit 2009 auch oberhalb des Sparerpauschbetrages steuerfrei zu vereinnahmen. Während sich der Sparerfreibetrag und später der Sparerpauschbetrag auf 1.000 Euro pro Person belaufen, die diese steuerfrei vereinnahmen können, wenn der kontoführenden Bank ein entsprechender Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vorliegt, erlaubt es die Nichtveranlagungsbescheinigung, auch Beträge oberhalb dieser Grenze steuerfrei zu vereinnahmen, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Freibetrag von derzeit 11.604 Euro pro Jahr bei Ledigen und 23.208 Euro pro Jahr bei Verheirateten liegt (ab 2024).

Für wen eignet sich eine solche NV-Bescheinigung

Damit eignet sich diese Variante insbesondere für Personen, die zwar Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form von Zinsen oder Dividenden beziehen, aber nur geringe oder gar keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit haben, was beispielsweise bei Studenten oder auch Rentnern der Fall sein kann. Auf diese Weise umgehen die betroffenen Anleger bzw. Sparer den Abzug der Zinsabschlagsteuer und der Kapitalertragsteuer von ihren Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerfreibetrages.

Wo Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen

Das entsprechende Formular bekommen sie beim Finanzamt, wobei natürliche Personen, bei denen eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht zu erwarten ist, das Formular NV-Art01 beantragen müssen.

Tipp: NV-Bescheinigungen seit 2015 rückwirkend für Kalenderjahr gültig

Seit 2015 ist im § 44b Abs.5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gesetzlich geregelt, dass Banken während eines laufenden Kalenderjahres eingehende NV-Bescheinigungen für das ganze Kalenderjahr rückwirkend berücksichtigen müssen!

Gesetzliche Regelungen

Die entsprechenden Regelungen zur NV-Bescheinigung finden sich in § 44a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 EStG, die da lauten:

§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG
"Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,…wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt…."

§ 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG
"Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen…des Absatzes 1 Nr. 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben…"

Wo vorlegen

Die vom Finanzamt erhaltene NV-Bescheinigung müssen Sparer bzw. Anleger ihrer Bank vorlegen, welche daraufhin den Abzug der Zinsabschlagsteuer und der Kapitalertragsteuer bzw. seit 2009 den Abzug durch die Abgeltungssteuer von Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerfreibetrages einstellt.

Wichtig zu beachten!

Liegt der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, nimmt sie auch oberhalb der Grenze von aktuell 11.608 Euro zuzüglich des Freibetrages von 1000 Euro und 36 Euro Sonderausgabenabzug keinen automatischen Steuerabzug vor. Anleger mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung, deren Kapitalerträge bzw. Einkünfte im Kalenderjahr doch die Grenzwerte übersteigen, müssen eine Steuererklärung einreichen und die erzielten Einnahmen nachträglich versteuern!

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