Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge - Infos und Definition

Achtung: 2016 nur noch Freistellungsaufträge mit Steuer-ID gültig

Sparer, die bereits einen Freistellungsauftrag erteilt haben, sollten diesen umgehend prüfen. Denn zum 1. Januar 2016 verlieren alle Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit. Bereits seit 2011 fragen Banken die Steuer-ID ab. Wer seinen Freistellungsauftrag bis 2010 gestellt hat, sollte nun also handeln.

Die Steuer-ID finden Sie zum Beispiel auf Ihrem Einkommensteuer- oder Lohnsteuerbescheid. Sie können ihre Steuer-ID auch beim Bundeszentralamt für Steuern unter www.bzst.de anfordern.

Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?

Sparer, die ihr Geld in Form von Tagesgeld oder Festgeld anlegen und dafür Zinserträge vereinnahmen, sind froh über jeden Cent dieser Zinsen, der nicht ans Finanzamt abgeführt wird. Da es für jeden Sparer einen Freibetrag gibt, bis zu dem er Zinserträge steuerfrei vereinnahmen kann, gibt es einen so genannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, mit dem Banken darüber unterrichtet werden können, Zinseinnahmen in angegebener Höhe, jedoch maximal bis zum gesamten Sparerpauschbetrag, vom sonst automatisch erfolgenden Steuerabzug freizustellen.

Wie hoch ist dieser Freibetrag für Kapitalerträge?

Seit 2023 gibt es pro Person einen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person. Bis zu dieser Höhe können Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden, das aber auch nur, wenn dem kontoführenden Kreditinstitut ein so genannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vorliegt.

Was passiert mit Zinseinnahmen, die den Freibetrag oder Freistellungsauftrag übersteigen?

Bei Zinserträgen, die in ihrer Höhe den Betrag von 1.000 Euro pro Person und Jahr überschreiten und Zinserträgen von Konten, bei welchen dem kontoführenden Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt wurde, führen diese automatisch 26,35 Prozent (25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) der den Freibetrag übersteigenden Summe an das jeweilige Finanzamt ab.

Woher bekomme ich einen Antrag für einen solchen Freistellungsauftrag?

Jedes Kreditinstitut hat entsprechende Formulare für den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Meist können diese gleich bei Kontoeröffnung mit ausgedruckt und eingeschickt werden. Ansonsten kann ein solcher Antrag auch später noch von der Webseite des Kreditinstitutes heruntergeladen oder in einer Filiale ausgehändigt werden. Neuerdings ist es sogar schon bei einigen Banken möglich, den Freistellungsauftrag vollständig über den Onlinebanking-Zugang auszufüllen und mit PIN und TAN zu bestätigen.

Muss die Bank mir bereits abgezogene Steuern zurückerstatten?

Gemäß § 44b Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) kann die Bank bei einem im laufenden Kalenderjahr eingereichten Freistellungsauftrag bereits im betreffenden Kalenderjahr abgezogene Kapitalertragsteuer zurückerstatten und eine Korrektur der Steueranmeldung vornehmen. Leider handeln nicht alle Kreditinstitute im Kundeninteresse. Manche weigern sich auch, die im § 44b Abs. 5 vorgesehene Möglichkeit zu nutzen.

Seit 2011 Steuer-Identifikationsnummer angeben

Seit 2011 werden Freistellungsaufträge nur noch mit der individuellen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Kontoinhabers entgegengenommen. Bereits bestehende Freistellungsaufträge behielten auch ohne Angabe der Steuer-Identifikationsnummer bis Ende 2010 ihre Gültigkeit.

Die neue Steuer-Identifikationsnummer wurde allen Steuerpflichtigen bereits 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugesandt. Wer seine Nummer nicht mehr findet, kann selbige dort jederzeit erneut anfordern.

Kann ich auch mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute stellen?

Ein Sparer kann auch Freistellungsaufträge für Kapitalerträge an verschiedene Banken ausstellen. Ihre Summe darf aber den gesamten Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person nicht übersteigen. Für gemeinsam veranlage Eheleute gilt dabei, dass diese ihren Kreditinstituten jeweils einen gemeinsamen Auftrag erteilen müssen. Der hier beschriebene Sparerpauschbetrag umfasst auch alle Einkünfte in Form von Kursgewinnen und Dividenden. Was beim Aufteilen des Freibetrages zu beachten ist, haben wir Ihnen in unserem Ratgeber "Freistellungsaufträge aufteilen" beschrieben.

Beim Aufteilen von Freistellungsaufträgen (FSAs) kommt es immer wieder vor, dass die Summe aller FSAs den Sparerpauschbetrag des Steuerpflichtigen übersteigt. Was in einem solchen Fall passiert, beschreiben wir Ihnen auf der folgenden Seite:

Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen >>>

Kann ich meinen Freistellungsauftrag auch per Fax erteilen?

Ja, Sie können ihren Freistellungsauftrag auch per Fax erteilen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums 2015/0468306 vom 18. Januar 2016 an die Obersten Finanzbehörden der Länder sieht auf Seite 95 ausdrücklich eine Erteilung des Freistellungsauftrages auch per Fax vor.

Kann ich meinen Freistellungsauftrag auch online erteilen?

Ja, auch diese Möglichkeit wird im eben erwähnten Schreiben des Bundesfinanzministeriums ausdrücklich erlaubt. Auf Seite 95 heißt es dazu: "Daneben ist die Erteilung im elektroni-schen Verfahren zulässig. In diesem Fall muss die Unterschrift durch eine elektronische Au-thentifizierung des Kunden z. B. in Form des banküblichen gesicherten PIN/TAN-Verfahrens ersetzt werden. Hierbei wird zur Identifikation die persönliche Identifikationsnummer (PIN) verwendet und die Unterschrift durch Eingabe der Transaktionsnummer (TAN) ersetzt".

Tipp: Freistellungsaufträge optimal verteilen und deren Gesamtsumme prüfen!

Wer mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Banken erteilt hat, sollte vor Ende eines jeden Kalenderjahres prüfen, ob die Verteilung noch passt. Ansonsten bleibt bei einer Bank das Freistellungsvolumen teilweise ungenutzt, während bei einer anderen Bank unnötigerweise Steuern abgezogen werden, die erst im Rahmen der Jahressteuererklärung zurückerstattet werden.

Wichtig ist es, die Gesamtsumme der erteilten Freistellungsaufträge im Auge zu behalten. Übersteigt diese den Sparerpauschbetrag, kann es zu Rückfragen durch das Bundeszentralamt für Steuern kommen, denn diesem werden alle Freistellungsaufträge gemeldet.

Kostet die Erteilung bzw. Änderung eines Freistellungsauftrages Geld?

Nein, sowohl die erstmalige Erteilung, als auch die spätere Änderungen eines Freistellungsauftrages ist kostenlos, und das auch unabhängig davon, auf wie viele Kreditinstitute Sie Ihren Sparerfreibetrag bzw. ab 2009 den Sparerpauschbetrag aufteilen.

Gibt es auch Fälle, in denen ich trotz Zinseinnahmen keinen Freistellungsauftrag stellen muss?

Ja, die gibt es. Wer sein Geld etwa auf einem Girokonto oder in Form eines Sichtguthabens auf einer anderen Sparform anlegt, und dafür nicht mehr als ein Prozent Zinsen pro Jahr bekommt, dem werden diese Zinsen auch ohne Freistellungsauftrag vollständig gutgeschrieben. Allerdings müssen derartige Zinseinnahmen trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden.

Einen weiteren Sonderfall stellen Bausparverträge dar, bei denen der Sparer entweder Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage bezieht. Während des Bezuges dieser Zulagen und auch zwei Jahre ohne deren Bezug muss kein Freistellungsauftrag beim kontoführenden Kreditinstitut gestellt werden, um die erzielten Zinsen ohne Abzüge ausgeschüttet zu bekommen.

Den dritten und letzten erwähnenswerten Ausnahmefall stellen Sparer dar, deren Zinserträge im gesamten Kalenderjahr die Summe von 10 Euro nicht übersteigen und bei denen diese Erträge nur einmal jährlich gutgeschrieben werden.

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