Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen

Wie kontrolliert das Finanzamt die Höhe meiner in Anspruch genommenen Freibeträge?

Wie man seinen Sparerpauschbetrag auf verschiedene Finanzinstitute aufteilen kann, haben wir Ihnen in unserem Ratgeber " Freistellungsauftrag aufteilen" beschrieben, wo wir Ihnen auch ein Formular zur Verwaltung Ihrer Freistellungsaufträge zur Verfügung gestellt haben.

Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Sparer im Nachhinein feststellen, dass die Summe ihrer gestellten Freistellungsaufträge den ihnen zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag überschreitet.

Hier erreicht uns dann immer wieder die Frage, was in einem solchen Fall passiert bzw. ob es dadurch Probleme mit dem Finanzamt geben kann. Dieser Frage wollen wir daher in diesem Ratgeber nachgehen.

Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen

Bis 1999 teilten Finanzinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die ihnen vom Kunden erteilten Freistellungsaufträge mit, und das unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich Kapitalerträge in diesem Umfang vereinnahmt hatte. Überschritt die Summe aller Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag (seit 2009 durch den Sparerpauschbetrag ersetzt), wurde das BZSt aktiv und forderte den Kunden auf, seine tatsächlich erzielten Kapitalerträge mitzuteilen. Dieses Verfahren führte zu einer Menge Arbeit sowohl beim Kunden als auch beim BZSt, weshalb nach einer anderen Lösung gesucht wurde.

Seit 1999 wurde dieses Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen geändert. Laut § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern seitdem nicht mehr der gestellte, sondern der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsauftrag gemeldet.

Kredit- und Finanzinstitute, welche nach § 44 Abs. 1 EStG und nach § 7 Investmentsteuergesetz (InvG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem BZSt bis zum 31. Mai des Folgejahres die tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge ihrer Kunden mitteilen.

Seit 1999 hat das Bundeszentralamt für Steuern also keine Informationen mehr über die Gesamtsumme aller gestellten Freistellungsaufträge, dafür ist ihm aber die Summe der tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge bekannt.

Überschreitet nun die Summe aller in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge den tatsächlich zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag (bis Ende 2008: Sparerfreibetrag), gibt das Bundeszentralamt für Steuern den Fall an das zuständige Finanzamt ab.

Dieses wird den Steuerpflichtigen umgehend zur Abgabe der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auffordern.

Somit gibt es für all diejenigen "Entwarnung", welche zwar Freistellungsaufträge über den ihnen zustehenden Sparerpauschbetrag hinaus gestellt haben, deren tatsächliche Kapitalerträge jedoch die Summe des Freibetrages nicht überschritten haben.

Damit Sie im Falle mehrerer gestellter Freistellungsaufträge gar nicht erst den Überblick verlieren, hier noch mal ein Hinweis auf unser Formular zur Verwaltung von Freistellungsaufträgen, welches Sie nachfolgend herunterladen können:

Der häufigste Fall bei der Überschreitung des Sparerpauschbetrages sind im übrigen Zinserträge von Tages- und Festgeldkonten, zu denen Sie auf den folgenden Seiten interessante Angebote im Vergleich finden: