Abgeltungssteuer
Was ist die Abgeltungssteuer?
Seit dem 1. Januar 2009 gilt die so genannte Abgeltungssteuer. Mit ihrem einheitlichen Steuersatz von 26,35 Prozent (25 Prozent zzgl. 5,50 Prozent Solidaritätszuschlag) werden durch sie sämtliche Kapitalerträge von Anlegern und Sparern in gleicher Höhe besteuert und direkt an der Quelle - also etwa bei der kontoführendem Bank oder dem Online-Broker - an das zuständige Finanzamt abgeführt.
Abgeltungssteuer berechnen
Wie hoch die Abgeltungssteuer im Einzelfall ist, können Sie mit unserem Abgeltungssteuerrechner ermitteln:
Natürlich gibt es auch weiterhin einen Freibetrag, innerhalb dessen Kapitalerträge steuerfrei vereinnahmt werden können, nur schrumpft der, von derzeit 1.000 Euro pro Person als Sparerfreibetrag inkl. Werbungskostenpauschale zuzüglich 512 Euro Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 3 EStG auf den dann nur noch 1.000 Euro pro Person hohen Sparerpauschbetrag, welcher alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) abdeckt.
Auch die bisher geltende Spekulationsfrist von zwölf Monaten, nach deren Ablauf bislang Aktien, Fonds und andere Wertpapiere verkauft, und der entstandene Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden konnte, fallen ersatzlos weg. Es kommt also zu einer Gleichstellung (fast) aller Anlage- und Sparformen.
Für alle Zinserträge innerhalb der Grenzen von Sparerfrei- bzw. Sparerpauschbetrag hat der Sparer die Möglichkeit, bei einem oder mehreren Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einzureichen und bis zur darin angegebenen Grenze, höchstens jedoch den geltenden Freibeträgen, erzielte Zinsen steuerfrei und ohne Abzug zu vereinnahmen.
Uns interessieren auf dieser Seite natürlich ganz besonders die steuerlichen Auswirkungen auf die Zinserträge von Tages- und Festgeldkonten.
Bislang war es so, dass Zinserträge oberhalb des Sparerfreibetrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden mussten.
Da hierbei aber nicht der durchschnittliche Steuersatz sondern der so genannte Grenzsteuersatz zum tragen kommt, ergibt sich durch die Einführung der Abgeltungssteuer für fast alle Anleger, die ihr Geld in Form von Tages- oder Festgeld angelegt haben, eine steuerliche Entlastung.
Zum besseren Verständnis des Begriffes "Grenzsteuersatz" finden Sie entsprechende Erklärungen und Beispiele auf der folgenden Seite unseres Projektes: Grenzsteuersatz.
Ein ausführliches Beispiel zu den Entlastungen, die die Abgeltungssteuer aus steuerlicher Sicht einem Tagesgeld-Anleger bringt, haben wir auf der folgenden Seite für Sie vorbereitet: Steuerliche Behandlung von Tagesgeldzinsen.
Vereinfachend gilt: je höher der persönliche Steuersatz des Anlegers, desto größer die Steuerentlastung durch die Einführung der Abgeltungssteuer. Anleger, deren Grenzsteuersatz unterhalb von 26,35 Prozent liegt, brauchen sich aber auch keine Sorgen zu machen, dass sich ihre steuerliche Situation verschlechtert. Für sie gilt: zu viel abgeführte Steuern können Sie im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung zurückfordern.
Beispiele für die Veränderung der Steuerlast durch die Abgeltungssteuer
Beispiel 1 – Kursgewinne und Dividendenerträge aus Aktien und Fonds
Unser Anleger bleibt mit allen Erträgen nach bis Ende 2008 geltender Gesetzgebung im steuerfreien Bereich.
Annahmen: Unser Anleger erzielt im Jahr Dividendenerträge von 750 Euro (als Bardividende, also schon abzüglich der durch das ausschüttende Unternehmen abgeführten Körperschaftssteuer), dazu kommen Kursgewinne in Höhe von 5.000 Euro außerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist. Der Grenzsteuersatz unseres Anlegers beträgt 40 Prozent, er muss keine Kirchensteuer entrichten und der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro steht voll zur Verfügung.
Kapitalerträge | bis 2009 | seit 2023 |
---|---|---|
Dividenden | 750 Euro nach Halbeinkünfteverfahren = 375 Euro anrechenbare Dividendenerträge Steuerlast = 0 Euro, da innerhalb des Sparerfreibetrages |
750 Euro, kein Halbeinkünfteverfahren mehr, daher komplett anrechenbar Steuerlast = 0 Euro, da innerhalb des Sparerfreibetrages |
Kursgewinne | Alle Kursgewinne steuerfrei, da außerhalb der Spekulationsfrist erzielt. Steuerlast = 0 Euro |
5.000 Euro Kursgewinne werden mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 26,375 Prozent versteuert. Steuerlast = 1.318,75 Euro |
Steuerlast | 0 Euro | 1.318,75 Euro |
Beispiel 2 – Kursgewinne und Dividendenerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages
Unser Anleger bezieht nach nach bis Ende 2008 geltender Gesetzgebung Dividendenerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages sowie weiterhin steuerfreie Kursgewinne.
Annahmen: Unser Anleger erzielt im Jahr Dividendenerträge von 2.500 Euro (als Bardividende, also schon abzüglich der durch das ausschüttende Unternehmen abgeführten Körperschaftssteuer), dazu kommen Kursgewinne in Höhe von 5.000 Euro außerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist sowie Kursgewinne von 5.000 Euro innerhalb der Spekulationsfrist. Der Grenzsteuersatz unseres Anlegers beträgt 40 Prozent, er muss keine Kirchensteuer entrichten und der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro steht voll zur Verfügung.
Kapitalerträge | bis 2009 | seit 2023 |
---|---|---|
Dividenden | 2.500 Euro nach Halbeinkünfteverfahren = 1.250 Euro anrechenbare Erträge. Abzüglich Sparerpauschbetrag von 801 Euro verbleiben 449 Euro zu versteuernde Dividenden. Steuerlast = 179,60 Euro |
2.500 Euro, kein Halbeinkünfteverfahren mehr, daher komplett anrechenbar. Abzüglich Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro verbleiben 1.500 Euro zu versteuernde Dividenden. Steuerlast = 395,25 Euro |
Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist |
5.000 Euro innerhalb der Spekulationsfrist =2.500 Euro anrechenbare Erträge nach dem Halbeinkünfteverfahren. Steuerlast = 1.000 Euro |
5.000 Euro Kursgewinne werden mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 26,375 Prozent versteuert. Steuerlast = 1.318,75 Euro |
Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist |
Alle Kursgewinne steuerfrei, da außerhalb der Spekulationsfrist erzielt. |
5.000 Euro Kursgewinne werden mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 26,375 Prozent versteuert. Steuerlast = 1.318,75 Euro |
Steuerlast | 1.179,60 Euro | 3.085,61 Euro |
Beispiel 3 – Zinserträge und Kursgewinne aus Anleihen sowie Tages- und Festgeld
Unser Anleger erzielt lediglich Einkünfte in Form von Zinserträgen und Kursgewinnen aus Anleihen.
Annahmen: Unser Anleger erzielt im Jahr 1.500 Euro Zinserträge sowie 1.000 Euro Kursgewinne aus dem Verkauf von Anleihen außerhalb der Spekulationsfrist. Darüber hinaus hat er noch 50.000 Euro zu 4,50 Prozent auf einem Tagesgeldkonto angelegt. Der Grenzsteuersatz unseres Anlegers beträgt 40 Prozent, er muss keine Kirchensteuer entrichten und der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro steht voll zur Verfügung.
Kapitalerträge | bis 2009 | seit 2023 |
---|---|---|
Zinserträge aus Anleihen |
1.500 Euro abzüglich Sparerpauschbetrag von 801 Euro verbleiben 699 Euro zu versteuernde Zinserträge. Steuerlast = 279,60 Euro |
1.500 Euro abzüglich Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro verbleiben 500 Euro zu versteuernde Zinserträge. Steuerlast = 131,75 Euro |
Kursgewinne aus dem Verkauf von Anleihen außerhalb der Spekulationsfrist |
Alle Kursgewinne steuerfrei, da außerhalb der Spekulationsfrist erzielt. Steuerlast = 0 Euro |
1.000 Euro Kursgewinne werden mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, also insgesamt 26,375 Prozent versteuert. Steuerlast = 263,75 Euro |
Zinserträge vom Tagesgeldkonto |
5.000 x 4,50 Prozent = 2.250 Euro Sparerpauschbetrag ist bereits durch die Zinserträge der Anleihen ausgeschöpft. Steuerlast = 900 Euro |
5.000 x 4,50 Prozent = 2.250 Euro Sparerpauschbetrag ist bereits durch die Zinserträge der Anleihen ausgeschöpft. Steuerlast = 593,44 Euro |
Steuerlast | 1.179,60 Euro | 857,19 Euro |
Ein Beispiel: Ein Anleger hält 50.000,- Euro auf einem Tagesgeldkonto mit einem Zinssatz von 4,50% p.a. für 12 Monate:
Bis Ende 2008 | Ab 2023 | |||
---|---|---|---|---|
Alleinstehend | Verheiratet | Alleinstehend | Verheiratet | |
Anlagesumme: | 50.000,00 Euro | |||
Zinssatz vor Steuern: | 4,50% p.a. | |||
Zinsertrag p.a.: | 2.250,00 Euro | |||
Sparerfreibetrag verfügbar: | 801,00 Euro | 1.602,00 Euro | 1.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Zu versteuernder Betrag: | 1.449 Euro | 648,00 Euro | 1.250,00 Euro | 250,00 Euro |
Zinsabschlagsteuer 30%: | 434,70 Euro | 194,40 Euro | - | - |
Abgeltungssteuer 25%: | - | - | 312,50 Euro | 62,50 Euro |
Solidaritätszuschlag 5,5%: | 23,91 Euro | 10,69 Euro | 17,19 Euro | 13,75 Euro |
Gesamte Steuerabzüge: | 458,61 Euro | 205,09 Euro | 329,69 Euro | 76,00 Euro |
Effektiver Gewinn nach Steuern: | 1.791,39 Euro | 2.044,91 Euro | 1.920,31 Euro | 2.174,00 Euro |
Effektive Rendite nach Steuern: | 3,58 % | 4,09 % | 3,84 % | 4,35 % |
Wie Sie unseren Beispielen entnehmen können, lassen sich daraus einige grundlegende Schlussfolgerungen ziehen:
- Die Steuerlast von Zinserträgen sinkt, sobald der Anleger einen Grenzsteuersatz von über 26,375 Prozent hat.
- Die Steuerlast für Kursgewinne erhöht sich enorm, da diese mit Wegfall der Spekulationsfrist vollständig zu versteuern sind.
- Anleger mit hohem Steuersatz und hohen Zinserträgen profitieren überdurchschnittlich von der Einführung der Abgeltungssteuer.
- Anleger mit einem Steuersatz von unter 25 Prozent sind die eindeutigen Verlierer der Abgeltungssteuer. Zwar können sie zuviel gezahlte Steuer im Rahmen der Günstigerprüfung zurückerstatten lassen, jedoch sorgt der Wegfall von Spekulationsfrist und Halbeinkünfteverfahren bei ihnen für Zusatzbelastungen.
- Anlagen, deren Gewinne in Zinserträgen bestehen, profitieren von der Einführung der Abgeltungssteuer.
- Anlagen, deren Gewinne aus Kurszuwächsen bestehen, sind die Verlierer der Abgeltungssteuer.
Infografik zur Funktionsweise der Abgeltungssteuer

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