Solidaritätszuschlag

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine ergänzende Abgabe zur Einkommens- und Körperschaftssteuer in Höhe von 5,5 Prozent und wurde 1991 zur Finanzierung der Wiedervereinigung eingeführt. Seine rechtliche Grundlage ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).

Er wird auf Zahlungen von Lohnsteuer-, Kapitalertragssteuer bei der Zahlung von Dividenden und Zinsertragssteuer bei der Ausschüttung von Zinsen erhoben.

Die durch ihn eingenommenen Gelder stehen zur alleinigen Verwendung dem Bund zu, welcher daraus nicht nur die deutsche Einheit finanziert, sondern etwa auch andere Länder etwa in Mittel-, Ost- und Südosteuropa unterstützt.

Über den Sinn des Solidaritätszuschlages und sein Fortbestehen werden weiterhin heftige Debatten geführt, denn im Zeitraum von 1991 bis 2017 wurden rund 308 Milliarden Euro (in Zahlen: 308.000.000.000 Euro) über diese Zusatzsteuer eingenommen, welche jedoch nicht annähernd vollständig den neuen Bundesländern zugeflossen sind.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Im Zeitverlauf variierte seine Höhe von 3,75 Prozent bis hin zu 7,50 Prozent und das wie folgt:

Zeitliche Entwicklung des Solidaritätszuschlages
1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 3,75 Prozent für Einkommens- und 7,50 Prozent für Lohnsteuer
1993-1994 Aussetzung des Solidaritätszuschlages
1995-1997 7,50 Prozent
seit 1998 5,50 Prozent

Der Solidaritätszuschlag blieb auch nach Einführung der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer bestehen und sorgt in seiner derzeitigen Höhe dafür, dass sich die Gesamtbelastung durch die Abgeltungssteuer von 25 Prozent um 5,50 Prozent auf insgesamt 26,375 Prozent erhöht.

Wie hoch ist das Aufkommen?

Nach Berechnungen des Bundes der Steuerzahler beliefen sich die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag im Zeitraum von 2005 bis 2021 auf 233,85 Milliarden Euro, während der Bund in derselben Zeit nur 156 Milliarden Euro im Rahmen des Solidarpaktes II ausgegeben hat. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben:

Diskrepanz zwischen den Einnahmen des Bundes aus dem Solidaritätszuschlag und den im Solidarpakt II vorgesehenen Bundesausgaben
Ausgaben für den Solidarpakt II
2005-2021
156 Milliarden Euro
Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag
2005-2021
233,85 Milliarden Euro
Quelle: Bund der Steuerzahler

Schon heute fordern daher Experten und Wirtschaftsorganisationen eine Abschaffung des Solidaritätszuschlages, denn der Solidarpakt II ist Ende 2019 ausgelaufen. Seitdem benötigen die neuen Bundesländer keine Hilfen in Form einer Zwangsabgabe mehr.

Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.

Quellen:

Schaut man sich allerdings an, in welcher Höhe der Soli-Zuschlag jährlich die Staatskasse füllt, überkommen einen schon Zweifel, ob unsere Politiker eine solche zusätzliche Einnahmequelle nicht dauerhaft sprudeln lassen werden:

Quelle: Statistisches Bundesamt

Wie viel verdient der Bund am Solidaritätszuschlag?

Für den Bund ist der Solidaritätszuschlag eine gute Einnahmequelle: Einnahmen von 384 Milliarden Euro zwischen 1995 und 2023 stehen Ausgaben für den Aufbau-Ost von 262 Milliarden Euro im selben Zeitraum entgegen. Beim Bund verbleibt also ein Überschuss von 122 Milliarden Euro. Kein Wunder, dass kein Finanzminister den Soli ganz abschaffen will.

Infografik zu Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag und Aufbau-Ost-Ausgaben

Wie verteilt sich das Aufkommen auf die Einkommensklassen?

Beim Solidaritätszuschlag gilt: wer mehr zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt mehr. Daher stellt sich die Frage, welchen Anteil die verschiedenen Einkommensklassen am Aufkommen des Solidaritätszuschlags haben. Für 2018 verteilte sich das Aufkommen wie folgt auf die verschiedenen Dezile (ein Dezil ist ein Zehntel. Haushalte, die zum 1. Dezil gehören, gehören also zu den zehn Prozent mit dem niedrigsten Einkommen usw.):

Infografik der Verteilung des Aufkommens aus dem Solidaritätszuschlag auf die verschiedenen Einkommensklassen

Nachfolgend noch die Datentabelle mit dem Aufkommen am Solidaritätszuschlag prozentual sowie in absoluten Werten auf die verschiedenen Einkommensklassen verteilt:

Prozent der Steuer­pflichtigen Einkünfte von bis in EUR Anteil am Solidaritäts­zuschlag
in Prozent in Mio. EUR
0 bis 5 0 bis 1.935 0,0% 2
5 bis 10 1.936 bis 5.338 0,0% 5
10 bis 15 5.339 bis 8.551 0,0% 7
15 bis 20 8.552 bis 12.041 0,1% 11
20 bis 25 12.042 bis 15.304 0,1% 18
25 bis 30 15.305 bis 18.501 0,2% 39
30 bis 35 18.502 bis 21.685 0,7% 111
35 bis 40 21.686 bis 25.007 1,1% 166
40 bis 45 25.008 bis 28.302 1,4% 221
45 bis 50 28.303 bis 31.723 1,7% 271
50 bis 55 31.724 bis 35.158 2,1% 334
55 bis 60 35.159 bis 38.749 2,6% 417
60 bis 65 38.750 bis 42.877 3,2% 498
65 bis 70 42.878 bis 47.788 3,7% 585
70 bis 75 47.789 bis 53.670 4,5% 704
75 bis 80 53.671 bis 61.206 5,4% 858
80 bis 85 61.207 bis 71.396 6,8% 1.070
85 bis 90 71.397 bis 86.445 8,8% 1.393
90 bis 95 86.446 bis 115.729 12,9% 2.034
95 bis 99 115.70 bis 233.730 20,7% 3.271
99 bis 100 ab 233.731 24,0% 3.785
Quelle: Bundesfinanzministerium, Stand: 2018

Fakten zur Teilabschaffung ab 2021

Ab 2021 soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerpflichtigen entfallen - so Finanzminister Olaf Scholz. Sein Versprechen dabei: künftig zahlen nur noch Gutverdiener und Reiche den Soli. Dass das ein Märchen ist, lässt sich schnell aufzeigen:

Soli auf Abgeltung- und Kapitalertragsteuer bleibt komplett bestehen

  • Die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags zielt nur auf die Einkommensteuer ab. Kapitalerträge in Form von Zinsen, Kursgewinnen oder Dividenden sind davon ausgenommen. Das bedeutet: jeder Sparer oder Anleger, der Kapitalerträge oberhalb des Freibetrages erzielt, zahlt darauf weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag. Laut Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) werden das 2021 voraussichtlich rund 1,5 Milliarden Euro sein.
  • Ebenfalls von der Abschaffung verschont werden Kapitalgesellschaften, denn auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin wie bisher erhoben. In Zahlen: von den rund 700.000 Kapitalgesellschaften in Deutschland sind rund drei Viertel kleinere Unternehmen mit einem bis zehn Mitarbeitern. Ihr Aufkommen am Solidaritätszuschlag beträgt laut IW-Berechnungen weiterhin knapp zwei Milliarden Euro pro Jahr.

Zusammengefasst bedeutet das: 3,5 Milliarden Euro - oder nach IW-Berechnungen ein Drittel - des Aufkommens an Solidaritätszuschlag werden ab 2021 unabhängig von der Höhe des Einkommens der Betreffenden fällig!

Wer muss ab 2021 noch Solidaritätszuschlag zahlen?

Ab welchem Einkommen ab 2021 noch Solidaritätszuschlag entrichtet werden muss, richtet sich nach der Veranlagung (alleine oder gemeinsam veranlagt) sowie Kinder- und anderen Freibeträgen - etwa für Alleinerziehende - und kann daher nur beispielhaft angegeben werden. Nachfolgend die Einkommensschwellen, ab denen ab 2021 Singles und verheiratete Paare mit zwei Kindern Solidaritätszuschlag entrichten müssen:

Steuerpflichtig Solidaritäts­zuschlag
Single
Bis 73.000 Euro Einkommen 0,0 Prozent
Ab 73.000 bis 109.000 Euro Einkommen 3,5 Prozent
Ab 109.000 Euro Einkommen 5,5 Prozent
Familie mit zwei Kindern
Bis 151.000 Euro Einkommen 0,0 Prozent
Ab 151.000 bis 221.000 Euro Einkommen 3,5 Prozent
Ab 221.000 Euro Einkommen 5,5 Prozent
Sparer
auf Dividenden 5,5 Prozent auf Abgeltungsteuer, Freibetrag maximal 1.000 Euro pro Jahr
auf Kursgewinne
auf Zinserträge
Kapitalgesellschaften
auf Körperschaftsteuer 5,5 Prozent
Quelle: Bundesfinanzministerium, Stand: 2019

Steuerfestsetzung ab 2021 automatisch nur vorläufig

Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Januar 2021 setzt dieses fest, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2020 die Steuerfestsetzung des Solidaritätszuschlags automatisch nur vorläufig ist. Betroffene Steuerzahler müssen also nicht aktiv werden, sondern können dem Ausgang der Musterklage beim Bundesfinanzhof (BFH) entgegensehen.

Welche Zinsen derzeit auf Tages- und Festgeld gezahlt werden, zeigen Ihnen die Vergleiche, welche wir auf den folgenden Seiten für Sie ausgearbeitet haben:

Zum Tagesgeldvergleich »
Zum Festgeldvergleich »

Zurück zum Tagesgeld-Lexikon

Zum Lexikon »