Steuerfreie Kapitalerträge

Bis zu welchem Betrag können Kinder und Personen ohne Einkommen steuerfreie Kapitalerträge erzielen?

Während die meisten Erwachsenen aufgrund regelmäßiger Einkünfte oder Bezüge nur den Sparerfreibetrag (seit 2009 der Sparerpauschbetrag) in Höhe von derzeit 1000 Euro pro Jahr nutzen können, um steuerfreie Zinseinkünfte zu erzielen, liegt dieser Betrag bei Kindern oder Personen ohne Einkommen um einiges höher. Er setzt sich zusammen aus dem Sparerpauschbetrag von 1000 Euro, dem Sonderausgabenabzug von 36 Euro und dem steuerlichen Grundfreibetrag von 11.604 Euro (ab 2024).

  • Steuerlicher Grundfreibetrag 11.604 Euro
  • Sparerpauschbetrag 1000 Euro
  • Sonderausgabenabzug 36 Euro
  • Zinsfreie Kapitalerträge: 12.640 Euro

Beispiel:

Bei einer angenommenen Verzinsung von einem Prozent würden rund 1.082.100 Euro steuerfrei angelegt werden können. Unter Nutzung ihres vollen gemeinsamen Sparerpauschbetrages von in Summe 2.000 Euro könnten gemeinsam veranlagte Ehepaare mit einem Einkommen oberhalb des Grundfreibetrages aus derselben angelegten Summe bei einem Prozent Zinsen nur rund 8.914,25 Euro Zinserträge nach Abgeltungssteuer erzielen. Schon unter diesem Aspekt sollten Eltern ihre Kinder in die Planung zur Steueroptimierung einbeziehen. Die Rechnung dazu lautet:

1.082.100 Euro Anlagesumme

           1,00 % Zinsen p.a.

ergibt

    10.821,00 Euro Zinsertrag (1 % von 1.082.100,00 Euro)

macht nach Steuern

    2.000,00 Euro steuerfreier Zinsertrag (2 x 1000,00 Euro für gemeinsam veranlagte Eheleute)

+  7965,75 Euro Zinsertrag (10.821,00 Euro abzgl. Abgeltungssteuer)

=  9965,75 Euro Zinsertrag gesamt

=  0,80 % Nachsteuerrendite

 

Dank dieser hohen Freigrenze können Kinder im Rahmen der eigenen Geldanlage Anleihen, Fonds, Aktien und Zertifikate kaufen bzw. Tages-, Festgeld und andere Sparkonten führen und spätere Gewinne aus diesen Wertpapieren bis zur genannten Höhe von 12.640 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmen, was natürlich für alle natürlichen Personen gilt, die keine anderen Einkünfte erzielen.

Voraussetzung, um in den Genuss dieses hohen Freibetrages zu kommen, ist eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung, welche sich Eltern für ihre Kinder und alle anderen Personen selbst beim zuständigen Finanzamt besorgen können. Diese Nichtveranlagungsbescheinigung sowie den Freistellungsauftrag legen sie dann der konto- oder depotführenden Bank vor und erreichen damit, dass Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages bis zur genannten Grenze von 12.640 Euro nicht automatisch mit der sonst greifenden Abgeltungssteuer belegt werden.

Hierbei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Bank auch dann keinen Steuerabzug vornimmt, wenn die Erträge die Grenze aus Steuerfreibetrag und Sparerpauschbetrag in Höhe von zusammen 12.640 Euro übersteigen. In diesem Fall ist der Anleger verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und die erzielten Einnahmen nachträglich zu deklarieren sowie zu versteuern!

Hat man es versäumt, den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung bei der kontoführenden Bank vorzulegen, ist das abgeführte Geld natürlich nicht verloren. Es muss dann allerdings am Ende des Jahres eine eigene Steuererklärung für die betroffene Person abgegeben werden, in deren Rahmen die zu viel gezahlten Steuern zurückgeholt werden können.

Um den Sparerpauschbetrag sowie den steuerfreien Grundbetrag nutzen zu können, gilt allerdings bei Kindern die folgende Regel:

Das angelegte Geld muss dem Kind gehören, dieses muss also Eigentümer des ihm übertragenen Vermögens werden.

Holen sich Eltern das "verschenkte" Geld zurück und sei es auch erst nach Jahren, unterstellt das Finanzamt ein so genanntes Scheingeschenk und die Eltern müssen die Kapitalerträge nachversteuern.

Jetzt mögen viele denken, dass das Finanzamt schon nicht so genau hinschauen wird, doch weit gefehlt. Ist erst einmal eine Nichtveranlagungsbescheinigung angefordert, prüft das Finanzamt die Angaben in den darauf folgenden Jahren besonders genau.

Extrem auffällig ist es zum Beispiel, wenn eine einmal angeforderte Nichtveranlagungsbescheinigung nach Anlauf ihrer dreijährigen Gültigkeit nicht verlängert wird, da dann sofort der Verdacht nahe liegt, dass sich die Eltern das „geschenkte“ Geld irgendwie zurückgeholt haben.

Auch wenn eine Schenkung keiner Formvorschriften bedarf, raten Experten immer zu einem schriftlichen Schenkungsvertrag, der alles schwarz auf weiß belegt.

Wie Schenkungen richtig gestaltet werden, skizzieren wir in folgendem Ratgeber:

Richtig schenken - Ratgeber zu Schenkungen »

Aufpassen müssen Eltern auch, wenn das eigene Kind in späteren Jahren damit anfängt, sein erstes eigenes Geld zu verdienen. Diese zusätzlichen Einkünfte können zusammen mit den Kapitalerträgen schnell zu einer Gesamtsumme oberhalb von 12.640 Euro führen, was zur Streichung von staatlichen Leistungen (Kindergeld, Bafög etc.) und Steuervorteilen führen kann.

Eine Übersicht empfehlenswerter Festgeldkonten finden Sie in unserem Festgeld-Vergleich und unser Tagesgeld-Vergleich bietet Ihnen jede Menge interessante Tagesgeldkonten im direkten Vergleich, die auch Kinder als sichere Geldanlage nutzen können.

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