Zinsabschlagsteuer

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Zinsabschlagsteuer


Unter dem Begriff Zinsabschlagsteuer versteht man eine spezielle Form der Kapitalertragssteuer.

Die Zinsabschlagsteuer wird für alle über den persönlichen Sparerfreibetrag hinaus gehenden Zinserträge erhoben und ab 2009 durch die so genannte Abgeltungssteuer ersetzt.

Für Zinserträge, die den Sparerfreibetrag und ab 2009 den dann geltenden Sparerpauschbetrag (beide 801 Euro pro Jahr und Person) nicht übersteigen, kann ein so genannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beim kontoführenden Kreditinstitut eingereicht werden, worauf dieser Erträge dann von der Zinsabschlagsteuer (auch Zinsertragsteuer genannt) sowie ab 2009 von der Abgeltungssteuer ausgenommen werden.

Der Steuersatz auf diese Zinserträge beträgt 30% mit Ausnahme der so genannten Tafelgeschäfte für die ein Steuersatz von 35% abgeführt wird.

Die Zinsabschlagsteuer wird vom jeweiligen Kreditinstitut an das Finanzamt abgeführt und kann vom Anleger im Rahmen seiner Freibeträge für Kapitaleinkünfte bei der nächsten Lohnsteuererklärung wieder zurück gefordert werden.

Zum momentanen Zeitpunkt (2007) wird auf die Zinsabschlagsteuer auch noch ein Solidaritätszuschlag von 5.5% erhoben, der ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Von der Zinsabschlagsteuer befreit sind Personen, die für eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommen  wie z.B. Rentner, Gemeinden oder gemeinnützige Vereine. Diese müssen dazu eine von ihrem zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung im Original einreichen.

 

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