Zinsabschlagsteuer
Unter dem Begriff Zinsabschlagsteuer versteht man eine
spezielle Form der Kapitalertragssteuer.
Die Zinsabschlagsteuer wird für alle über den persönlichen
Sparerfreibetrag hinaus gehenden Zinserträge erhoben und ab 2009 durch die so genannte Abgeltungssteuer ersetzt.
Für Zinserträge, die den Sparerfreibetrag und ab 2009 den dann geltenden Sparerpauschbetrag (beide 801 Euro pro Jahr und Person) nicht übersteigen, kann ein so genannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge beim kontoführenden Kreditinstitut eingereicht werden, worauf dieser Erträge dann von der Zinsabschlagsteuer (auch Zinsertragsteuer genannt) sowie ab 2009 von der Abgeltungssteuer ausgenommen werden.
Der Steuersatz auf diese Zinserträge beträgt 30% mit
Ausnahme der so genannten Tafelgeschäfte für die ein Steuersatz von 35%
abgeführt wird.
Die Zinsabschlagsteuer wird vom jeweiligen Kreditinstitut
an das Finanzamt abgeführt und kann vom Anleger im Rahmen seiner Freibeträge für
Kapitaleinkünfte bei der nächsten Lohnsteuererklärung wieder zurück gefordert
werden.
Zum momentanen Zeitpunkt (2007) wird auf die
Zinsabschlagsteuer auch noch ein Solidaritätszuschlag von 5.5% erhoben, der
ebenfalls an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Von der Zinsabschlagsteuer befreit sind Personen, die für
eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommen wie z.B.
Rentner, Gemeinden oder gemeinnützige Vereine. Diese müssen dazu eine von ihrem
zuständigen Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung im Original
einreichen.

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