Sparerpauschbetrag
Der so genannte Sparerpauschbetrag löst mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab dem 1. Januar 2009 den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden ab.
An der Höhe dieses Freibetrages ändert sich dabei nichts, wohl aber an den Erträgen, die ab 2009 darüber abgedeckt werden. Im Rahmen des Sparerfreibetrages kann jede Person jährlich 750 Euro Zinsen und Dividenden steuerfrei vereinnahmen. Dazu kommt noch die so genannte Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Person, so dass sich der gesamte Freibetrag auf 801 Euro pro Person und Jahr beläuft. Über diesen Betrag können ein oder mehrere Freistellungsaufträge bei den konto- oder depotführenden Banken eingereicht und die Erträge aus Zinsen und Dividenden steuerfrei vereinnahmt werden.
Ab 2009 gilt diese Regelung auch unter dem Sparerpauschbetrag weiter, nur umfasst dieser dann auch Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren, für welche bis Ende 2008 ein separater Freibetrag von 512 Euro gilt, wenn die betreffenden Wertpapiere länger als zwölf Monate im Depot des Anlegers gehalten und Gewinne somit nicht innerhalb der Spekulationsfrist realisiert wurden. Da bis Ende 2008 das so genannte Halbeinkünfteverfahren greift, nach welchem nur die Hälfte der erzielten Kursgewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden, bedeutet dies eine Freigrenze von bis zu 1.024 Euro pro Jahr für Kapitalerträge aus Kursgewinnen.
Daraus ergibt sich eine neue Gesamtsumme für Freibeträge auf Zinsen, Dividenden und Wertpapiergewinne wie folgt:
| Freibeträge |
Regelung bis 31.12.2008 |
Regelung ab 01.01.2009 |
Sparerfreibetrag auf Dividenden
und Zinserträge |
750 Euro |
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| Werbungskostenpauschale |
51 Euro |
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Höhere Werbungskosten absetzbar,
wenn nachweislich angefallen? |
ja |
nein |
Freibetrag für Kursgewinne aus
Aktien und anderen Wertpapieren |
512 Euro nach dem Halbeinkünfteverfahren, also max. 1.024 Euro |
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| Sparerpauschbetrag für Dividenden, Zinserträge und Kursgewinne |
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801 Euro |
Insgesamt zur Verfügung stehende
Freibeträge |
1.825 Euro |
801 Euro |
Neben dem eigenständigen Freibetrag auf Kursgewinne entfällt ab 2009 auch die Möglichkeit, den Fiskus an Werbungskosten für die eigene Geldanlage zu beteiligen, welche den Pauschalbetrag von 51 Euro übersteigen. Bis Ende 2008 ist es zum Beispiel noch möglich, eine Teilnahme an einer Hauptversammlung mit aufgrund der Entfernung bedingter Übernachtung abzusetzen, ab 2009 sind diese Kosten nicht mehr absetzbar.
Ebenfalls mit der Einführung des Sparerpauschbetrages abgeschafft werden die Möglichkeiten, Fremdfinanzierungskosten steuerlich abzusetzen, die für den Erwerb von Wertpapieren auf Kredit angefallen sind. Bis Ende 2008 können die für eine solche Fremdfinanzierung aufgebrachten Zinsen als Werbungskosten abgesetzt werden, wohingegen ab 2009 ein vollständiges Verbot des Abzugs solcher Kosten besteht.
Im Fazit bringt die Einführung des Sparerpauschbetrages also weitere Verschlechterungen für den Anleger mit sich. Nicht nur der Freibetrag für Kursgewinne wird dann ersatzlos gestrichen, auch die Möglichkeiten des Abzugs von Werbungs- und Finanzierungskosten werden auf ein Minimum beschränkt.
Sparer ohne oder mit sehr niedrigem Einkommen können Zinsen und Dividenden auch oberhalb des Sparerpauschbetrages steuerfrei vereinnahmen, wenn sie eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt beantragt, und ihrer kontoführenden Bank vorgelegt haben. Entsprechende Informationen dazu finden interessierte Leser hier:
Nichtveranlagungsbescheinigung >>>
Was Sie beim Aufteilen Ihres zur Verfügung stehenden Freibetrages beachten sollten und welche Folgen das Überschreiten der maximal zulässigen Summe haben kann, erklären wir Ihnen in unserem Ratgeber zum Thema "Aufteilung von Freistellungsaufträgen".
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