Freistellungsauftrag für Kapitalerträge
Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?
Sparer, die ihr Geld in Form von Tagesgeld oder Festgeld anlegen und dafür Zinserträge vereinnahmen, sind froh über jeden Cent dieser Zinsen, der nicht ans Finanzamt abgeführt wird. Da es für jeden Sparer einen Freibetrag gibt, bis zu dem er Zinserträge steuerfrei vereinnahmen kann, gibt es einen so genannten Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, mit dem Banken darüber unterrichtet werden können, Zinseinnahmen in angegebener Höhe, jedoch maximal bis zum gesamten Sparerfreibetrag, vom sonst automatisch erfolgenden Steuerabzug freizustellen.
Wie hoch ist dieser Freibetrag für Kapitalerträge?
Seit 2007 gibt es pro Person einen Sparerfreibetrag von 750 Euro plus 51 Euro Werbungskostenpauschale pro Person. Bis zu dieser Höhe können Zinserträge steuerfrei vereinnahmt werden, das aber auch nur, wenn dem kontoführenden Kreditinstitut ein so genannter Freistellungsauftrag für Kapitalerträge vorliegt.
Was passiert mit Zinseinnahmen, die diesen Freibetrag oder einen gestellten Freistellungsauftrag übersteigen?
Bei Zinserträgen, die in ihrer Höhe den Betrag von 801 Euro pro Person und Jahr überschreiten und Zinserträgen von Konten, bei welchen dem kontoführenden Kreditinstitut kein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilt wurde, führen diese automatisch 30 Prozent der den Freibetrag übersteigenden Summe in Form der so genannten Zinsabschlagsteuer an das zuständige Finanzamt des Sparers ab. Ab 2009 werden dann 26,35 Prozent (25 Prozent Abgeltungssteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einbehalten und an das jeweilige Finanzamt abgeführt).
Woher bekomme ich einen Antrag für einen solchen Freistellungsauftrag?
Jedes Kreditinstitut hat entsprechende Formulare für den Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Meist können diese gleich bei Kontoeröffnung mit ausgedruckt und eingeschickt werden. Ansonsten kann ein solcher Antrag auch später noch von der Webseite des Kreditinstitutes heruntergeladen oder in einer Filiale ausgehändigt werden. Neuerdings ist es sogar schon bei einigen Banken möglich, den Freistellungsauftrag vollständig über den Onlinebanking-Zugang auszufüllen und mit PIN und TAN zu bestätigen.
Kann ich auch mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute stellen?
Ein Sparer kann auch Freistellungsaufträge für Kapitalerträge an verschiedene Banken ausstellen. Ihre Summe darf aber den gesamten Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Person nicht übersteigen. Für gemeinsam veranlage Eheleute gilt dabei, dass diese ihren Kreditinstituten jeweils einen gemeinsamen Auftrag erteilen müssen. Der hier beschriebene Sparerfreibetrag wird ab 2009 vom so genannten Sparerpauschbetrag in gleicher Höhe ersetzt, welcher dann auch alle Einkünfte in Form von Kursgewinnen und Dividenden umfasst. Was beim Aufteilen des Freibetrages zu beachten ist, haben wir Ihnen in unserem Ratgeber "Freistellungsaufträge aufteilen" beschrieben.
Kostet die Erteilung bzw. Änderung eines Freistellungsauftrages Geld?
Nein, sowohl die erstmalige Erteilung, als auch die spätere Änderungen eines Freistellungsauftrages ist kostenlos, und das auch unabhängig davon, auf wie viele Kreditinstitute Sie Ihren Sparerfreibetrag bzw. ab 2009 den Sparerpauschbetrag aufteilen.
Für welche Art von Kapitalerträgen kann ein solcher Freistellungsauftrag gestellt werden?
Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gilt nur für Zinserträge. Für Kursgewinne innerhalb der Spekulationsfrist und Dividenden gibt es bis Ende 2008 einen zusätzlichen Freibetrag von 512 Euro, welcher mit der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 im so genannten Sparerpauschbetrag zusammengefasst wird.
Gibt es auch Fälle, in denen ich trotz Zinseinnahmen keinen Freistellungsauftrag stellen muss?
Ja, die gibt es. Wer sein Geld etwa auf einem Girokonto oder in Form eines Sichtguthabens auf einer anderen Sparform anlegt, und dafür nicht mehr als ein Prozent Zinsen pro Jahr bekommt, dem werden diese Zinsen auch ohne Freistellungsauftrag vollständig gutgeschrieben. Allerdings müssen derartige Zinseinnahmen trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. Einen weiteren Sonderfall stellen Bausparverträge dar, bei denen der Sparer entweder Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage bezieht. Während des Bezuges dieser Zulagen und auch zwei Jahre ohne deren Bezug muss kein Freistellungsauftrag beim kontoführenden Kreditinstitut gestellt werden, um die erzielten Zinsen ohne Abzüge ausgeschüttet zu bekommen. Den dritten und letzten erwähnenswerten Ausnahmefall stellen Sparer dar, deren Zinserträge im gesamten Kalenderjahr die Summe von 10 Euro nicht übersteigen und bei denen diese Erträge nur einmal jährlich gutgeschrieben werden.
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