Rechtsurteile bei Sparbüchern

Sparkonto für Minderjährige - was dürfen Eltern

"Eltern haften für ihre Kinder" - diesen Spruch kennt fast jeder. Doch wie sieht es aus, wenn Eltern vom Sparkonto ihres minderjährigen Kindes Geld abheben? Sind Sie dazu überhaupt berechtigt? Wenn nicht, sind sie gegenüber ihrem Kind zu Schadenersatz verpflichtet? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt 2015 auseinanderzusetzen. Nachfolgend der dem Prozess zugrunde liegende Fall:

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 5 UF 53/15)

Ein nicht verheiratetes Paar hatte sich getrennt. Nach der Trennung hebt die Mutter vom Sparkonto ihres siebenjährigen Sohnes einen Betrag von mehr als 2.300 Euro ab. Das Geld verwendet sie dafür, die nach der Trennung benötigten Gegenstände für das Kind zu erwerben z. Bsp. Möbel, einen Autokindersitz, Spielzeug sowie eine Waschmaschine und einen Trockner, um die Kleidung auch reinigen zu können.

Mutter bezieht Geld von Sparbuch - Vater hat das alleinige Sorgerecht

Das Sorgerecht für das Kind wurde schließlich dem Vater zugesprochen. Dieser erklärte sich mit dem Abheben und der Verwendung des Geldes nicht einverstanden. Nachdem er im Namen des Kindes den Betrag von der Mutter zurückforderte, weigerte diese sich, das Geld auszuzahlen. In der Folge ging der Fall vor Gericht und wurde zunächst vor dem Amtsgericht Gießen verhandelt.

Hier bejahte der Richter die Pflicht der Mutter zur Rückzahlung der dem Konto entnommenen Summe.

Nach §1664 BGB sei die Mutter nicht dazu berechtigt gewesen, Abhebungen vom Konto des Sohnes vorzunehmen. Daher bestehe ein entsprechender Schadenersatzanspruch.

Die Mutter wollte dies nicht einsehen und legte Beschwerde gegen das Urteil ein. Daraufhin ging der Fall vor das OLG Frankfurt am Main. Auch hier kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Mutter pflichtwidrig gehandelt habe. Das Urteil der Vorinstanz wurde somit bestätigt und der Mutter eine Schadenersatzpflicht zugesprochen, nach der sie das Geld an ihr Kind bzw. den sorgeberechtigten Vater zurückzahlen müsse.

Die Mutter wandte im Verlauf des Prozesses ein, dass sie das Geld ausschließlich für Zwecke verwendet habe, die ihrem Kind zugute kamen. Somit hätte sie sich nicht am Kapital des Kindes bereichert. Doch auch diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Sie stellten fest, dass das Vermögen des Kindes nicht dazu herangezogen werden dürfe, um Einrichtungsgegenstände, Bekleidung o. ä. anzuschaffen. Dies gelte auch für Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner etc. Generell müsse die Ausstattung des Kindes aus den eigenen Mitteln der Eltern finanziert werden, nicht aus denen des Kindes. Daher müssen Kindesvermögen und Elternvermögen stets getrennt werden.

Sofern die Mittel zur Anschaffung der benötigten Gegenstände nicht vorhanden gewesen seien, so die Richter, hätte sich die Mutter an den Sozialhilfeträger und/oder an den Vater des Kindes wenden müssen, statt eigenmächtig das Geld vom Konto zu entnehmen und darüber zu verfügen.

Ob die Entscheidung des Gerichtes anders ausgesehen hätte, wenn das Sorgerecht statt auf den Vater auf die Mutter übertragen worden wäre, bleibt dahingestellt. Anhand der Äußerungen der Richter zum Grundsatz ist davon jedoch eher nicht auszugehen.

Guthaben in Sparbuch gilt als ausreichend

Steht in der Sparurkunde oder einer anderen Variante eines Sparbuches ein Guthaben eingetragen, so gilt dieser Eintrag als Beweis für das Vorhandensein desselben. Zu diesem – für jeden Sparer eigentlich recht logischen – Urteil kommt das Oberlandesgericht Celle in einem Fall, in dem es um das Guthaben eines als Kreditsicherheit hinterlegten Sparbuches ging.

Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 3U 39/08)

Der betroffene Sparer hatte 1971 ein Darlehen mittels eines Sparbuches besichert und dieses Darlehen 1982 vollständig getilgt. Das als Sicherheit hinterlegte Sparbuch wurde ihm von der Bank aber erst 2005 zurückgeschickt.

Daraufhin verlangte er die Auszahlung des darin ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 Euro. Die Bank meinte, dieses Guthaben zwischenzeitlich bereits ausgezahlt, die Auszahlung jedoch nicht im Sparbuch vermerkt zu haben.

Die internen Bankunterlagen in diesem Fall waren auch nicht vollständig, so dass das Gericht zum Urteil kam, dass dem Sparer das eingetragene Guthaben zusteht.

Vorsorgevollmacht: Berechtigung durch Vorlage einer Bankvollmacht nichtz zwingend

Die sogenannte Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten dazu, sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu regeln. Damit kann der Bevollmächtigte auch über das Sparkonto des Vollmachtgebers verfügen. Allerdings entsteht in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Bevollmächtigte dafür gegenüber der Bank zunächst eine entsprechende Bankvollmacht vorlegen muss, damit der über das Konto verfügen darf. Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Dortmund zu beschäftigen.

Urteil des Landgericht Detmold (Az.: 10 S 110/14)

Eine Vollmachtgeberin erteilte dem Kläger einer Vorsorgevollmacht, die ihn dazu bevollmächtigte, sie in sämtlichen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Aufgrund dieser Befugnisse wollte der Bevollmächtigte eine Überweisung über das Sparkonto der Vollmachtgeberin tätigen. Die Bank verlangte jedoch vom Bevollmächtigten zunächst die Vorlage einer separaten Bankvollmacht, andernfalls erklärte sie sich nicht damit einverstanden, die gewünschte Überweisung auszuführen. Der Bevollmächtigte sah dies nicht ein und beauftragte einen Rechtsanwalt, die Bank zur Ausführung der Überweisung mit den notwendigen Rechtsmitteln zu zwingen. Durch die Inanspruchnahme des Anwalts entstanden Kosten in Höhe von knapp 2.600 Euro, welche der Bevollmächtigte von der Bank ersetzt haben wollte.

Die Bank weigerte sich, sowohl dem Ansinnen des beauftragten Rechtsanwalts Folge zu leisten als auch dem Auftraggeber die entstandenen Kosten zu ersetzen. Folglich erhob der Bevollmächtigte über seinen Anwalt Klage. Der Fall wurde zunächst vor dem Amtsgericht Lemgo verhandelt. Hier entschied der Richter zugunsten der Bank und war der Ansicht, ohne Vorlage einer entsprechenden Bevollmächtigung könne der Kläger nicht über das Konto verfügen. Nach dem Urteilsspruch ging der Kläger in Revision, wodurch der Fall erneut verhandelt wurde, diesmal vor dem Landgericht Detmold.

Die Richter am Landgericht hoben die Entscheidung in erster Instanz auf und entschieden damit zugunsten des Bevollmächtigten. Sie kamen zu der Überzeugung, dass diesem nach Paragraph 280 BGB außerdem ein Anspruch auf Schadenersatz der aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Diesen Schadenersatz habe die Beklagte zu leisten. In ihrer Begründung führten die Richter an, dass der Kläger im Besitz einer Vorsorgevollmacht sei, mit der er sich der Bank gegenüber legitimiert habe. Eine zusätzliche Vorlage einer entsprechenden Bankvollmacht sei daher nicht notwendig, um diese zur Ausführung einer Zahlungsanweisung zu bewegen. Die Bank sei grundsätzlich nicht dazu berechtigt, die Ausführung einer Überweisung oder einer anderen Dienstleistung von der Vorlage einer zusätzlichen Bankvollmacht abhängig zu machen.

Eine berechtigte Forderung einer Vollmacht seitens der Bank könne nur dann bestehen, wenn es eindeutige Anzeichen gebe, dass die vorgelegte Vorsorgevollmacht gefälscht, widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Scheidung: Bank darf Guthaben eines Sparbuch susschließlich an den Inhaber bzw. den vertretungsberechtigten Elternteil auszahlen

Sparbücher und Sparbriefe sind in Deutschland insbesondere bei Eltern immer noch ein echter Renner. Hunderttausende legen jedes Jahr ein solches Sparbuch für ihren Nachwuchs an bzw. investieren in entsprechende Sparbriefe. Ein Problem kann sich daraus allerdings ergeben, wenn die Eltern sich trennen und der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil das Guthaben bzw. einen Teil davon aus der Anlage entnehmen will. Dieses Problem lieferte auch den Sachverhalt für die im Folgenden beschriebene Gerichtsverhandlung, welche vor dem Landgericht Coburg geführt wurde.

Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 33 S 104/04)

Ein Elternpaar legte für die Tochter, als diese drei Jahre alt war, ein Sparkonto bei der mitangeklagten Bank an. Dieses Sparkonto war mit einem Sperrvermerk versehen, nachdem es vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes nicht gekündigt, verpfändet oder beliehen werden kann. Auf dem Konto sammelte sich im Laufe der Jahre ein Betrag von etwa 2.500 Euro an. Als sich das Ehepaar ca. zehn Jahre nach Eröffnung des Kontos scheiden ließ, hob der Vater das Geld vom Sparbuch ab und erwarb damit einen Sparbrief bei derselben Bank. Nach etwa zwei Jahren ließ er das Kapital inklusive Zinsen an sich selbst auszahlen. Die Kontoinhaberin - also seine Tochter - und auch die Ehefrau hatten von diesem eigenmächtigen Vorgehen des Vaters nichts gewusst.

Als die Tochter volljährig wurde, erfuhr sie von dem bestehenden bzw. vermeintlich bestehenden Konto und verlangte vom Vater die Auszahlung des Geldes. Der Vater weigerte sich und führte an, dass er das Geld selbst gespart habe und es daher sein Eigentum sei. Zudem habe er die Berechtigung besessen, über das Sparbuch und später auch den Sparbrief alleine zu verfügen. Als sich Vater und Tochter nicht einigen konnten, wendete sich die Tochter an das Geldinstitut und verlangte von diesem die Auszahlung des Guthabens. Doch auch die Bank verweigerte dies mit der Begründung, sie habe von der Trennung der Eltern nichts gewusst und der Vater habe das Verfügungsrecht über Konto und Sparbrief gehabt. Die Tochter verklagte daraufhin sowohl ihren Vater als auch die Bank.

Am Landgericht Coburg folgte man den Ausführungen der Klägerin und verurteilte die Bank zusammen mit dem Vater zur Zahlung der ca. 2.500 Euro.

Der Richter wies zunächst auf den eingetragenen Sperrvermerk im entsprechenden Sparbuch hin und folgerte daraus, dass alleine die Klägerin Begünstigte des entsprechenden Guthabens sein bzw. werden sollte. Auf den Einwand des Vaters, dass das Geld allein von ihm stamme, entgegnete das Gericht, dass dies in dem hier vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Dasselbe gelte auch für den späteren Kauf des Sparbriefs. Dieser sei auf den Namen der Tochter erworben worden, so dass auch nur diese die entsprechenden Rechte aus dem Sparbrief in Anspruch nehmen könne. Die Überweisung des Guthabens aus dem Sparbrief auf sein Konto hätte der Vater rechtswidrig vorgenommen, da die damals noch mitvertretungsberechtigte Mutter keine Zustimmung dazu gegeben habe. Somit müsse der Vater das damals angelegte bzw. durch den Sparbrief ausgezahlte Geld an seiner Tochter zurückbezahlen. Zudem sei auch das Kreditinstitut für einen Ersatz des Kapitals haftbar zu machen, da man damals die Berechtigung des Vaters, sein Kind allein vertreten zu dürfen, nicht hinreichend geprüft habe.