Tagesgeld
Steuerliche Aspekte von Tagesgeld
Bis Ende 2008 unterliegen die aus einer Geldanlage in
Tagesgeld resultierenden Zinsen der Zinsertragssteuer in Höhe von 30%. Im Rahmen der Jahressteuererklärung werden die Zinserträge dann endgültig mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, was entweder zu einer Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern oder zu einer nachträglichen Differenzbesteuerung führt.
Jedoch ist es möglich, wie bei allen anderen Formen der
Geldanlage auch, an das kontoführende Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu
stellen um
Steuern sparen bzw. Zinserträge im Rahmen dieses Sparerfreibetrages steuerfrei vereinnahmen zu können.
Der maximale Freistellungsvolumen (Sparerfreibetrag + Werbungskostenpauschale)
beträgt für Unverheiratete 801,- Euro und für Verheiratete bei gemeinsamer
Veranlagung 1.602,- Euro.
Ab 2009 unterliegen auch Zinserträge, wie sie der Sparer etwa auf einem Tagesgeldkonto erzielt, oberhalb des dann als Sparerpauschbetrag bezeichneten Freibetrages von 801 Euro pro Person der Abgeltungssteuer, wobei die Steuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer direkt von der kontoführenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.
Auch hier kann sich ein Sparer mit niedrigerem Steuersatz die zuviel entrichteten Steuern im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.
Um Zinserträge innerhalb des Sparerfrei- bzw. -pauschbetrages steuerfrei vereinnahmen zu können, muss der Sparer einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei seiner kontoführenden Bank stellen. Durch diesen Freistellungsauftrag teilt der Anleger dem Kreditinstitut mit, bis
zu welcher Höhe Sie ihm Kapitalerträge steuerfrei auszahlen soll.
Dieser Freibetrag kann natürlich vom Anleger frei auf alle Anlageformen
und Kreditinstitute aufgeteilt werden, bei denen er Konten oder Depots
unterhält, darf jedoch insgesamt den Maximalbetrag nicht überschreiten.
Wird kein Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto
gestellt, werden die entsprechenden Steuern abgeführt und der Anleger kann sich diese dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückholen.
Für Sparer, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, welche sie dann bei ihrer Bank einreichen können, woraufhin diese auch Zinsen und Dividenden oberhalb des Freibetrages steuerfrei an den Sparer auszahlt. Mehr dazu hier: NV-Bescheinigung
Ein Beispiel:
Ein Anleger hält 50.000,- Euro auf einem
Tagesgeldkonto mit einem Zinssatz von 4,50% p.a. für 12 Monate:
| |
Alleinstehend |
Verheiratet |
Alleinstehend |
Verheiratet |
| Anlagesumme: |
50.000,00 Euro |
| Zinssatz vor Steuern: |
4,50% p.a. |
| Zinsertrag p.a.: |
2.250,00 Euro |
| Sparerfreibetrag verfügbar: |
801,00 Euro |
1.602,00 Euro |
801,00 Euro |
1.602,00 Euro |
| Zu versteuernder Betrag: |
1.449 Euro |
648,00 Euro |
1.449 Euro |
648,00 Euro |
| Zinsabschlagsteuer 30%: |
434,70 Euro |
194,40 Euro |
- |
- |
| Abgeltungssteuer 25%: |
- |
- |
362,25 Euro |
162,00 Euro |
| Solidaritätszuschlag 5,5%: |
23,91 Euro |
10,69 Euro |
19,92 Euro |
8,91 Euro |
| Gesamte Steuerabzüge: |
458,61 Euro |
205,09 Euro |
382,17 Euro |
170,91 Euro |
| Effektiver Gewinn nach Steuern: |
1.791,39 Euro |
2.044,91 Euro |
1.867,83 Euro |
2.079,09 Euro |
| Effektive Rendite nach Steuern: |
3,58 % |
4,09 % |
3,74 % |
4,16 % |
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