Tagesgeld und seine steuerlichen Aspekte

Tagesgeldkonto, Tagesgeld Vergleich

Tagesgeld


Steuerliche Aspekte von Tagesgeld


Bis Ende 2008 unterliegen die aus einer Geldanlage in Tagesgeld resultierenden Zinsen der Zinsertragssteuer in Höhe von 30%. Im Rahmen der Jahressteuererklärung werden die Zinserträge dann endgültig mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, was entweder zu einer Rückerstattung zuviel gezahlter Steuern oder zu einer nachträglichen Differenzbesteuerung führt.

 

Jedoch ist es möglich, wie bei allen anderen Formen der Geldanlage auch, an das kontoführende Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu stellen um Steuern sparen bzw. Zinserträge im Rahmen dieses Sparerfreibetrages steuerfrei vereinnahmen zu können.


Der maximale Freistellungsvolumen (Sparerfreibetrag + Werbungskostenpauschale) beträgt für Unverheiratete 801,- Euro und für Verheiratete bei gemeinsamer Veranlagung 1.602,- Euro.

 

Ab 2009 unterliegen auch Zinserträge, wie sie der Sparer etwa auf einem Tagesgeldkonto erzielt, oberhalb des dann als Sparerpauschbetrag bezeichneten Freibetrages von 801 Euro pro Person der Abgeltungssteuer, wobei die Steuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und eventueller Kirchensteuer direkt von der kontoführenden Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt werden.

 

Auch hier kann sich ein Sparer mit niedrigerem Steuersatz die zuviel entrichteten Steuern im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückholen.

 

Um Zinserträge innerhalb des Sparerfrei- bzw. -pauschbetrages steuerfrei vereinnahmen zu können, muss der Sparer einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bei seiner kontoführenden Bank stellen. Durch diesen Freistellungsauftrag teilt der Anleger dem Kreditinstitut mit, bis zu welcher Höhe Sie ihm Kapitalerträge steuerfrei auszahlen soll.
Dieser Freibetrag kann natürlich vom Anleger frei auf alle Anlageformen und Kreditinstitute aufgeteilt werden, bei denen er Konten oder Depots unterhält, darf jedoch insgesamt den Maximalbetrag nicht überschreiten.

 

Wird kein Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto gestellt, werden die entsprechenden Steuern abgeführt und der Anleger kann sich diese dann im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückholen.

 

Für Sparer, die kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen, welche sie dann bei ihrer Bank einreichen können, woraufhin diese auch Zinsen und Dividenden oberhalb des Freibetrages steuerfrei an den Sparer auszahlt. Mehr dazu hier: NV-Bescheinigung

Ein Beispiel:

Ein Anleger hält 50.000,- Euro auf einem Tagesgeldkonto mit einem Zinssatz von 3,60% p.a. für 12 Monate:


  Alleinstehend Verheiratet
Anlagesumme: 50.000,00 Euro 50.000,00 Euro
Zinssatz vor Steuern:

3,60% p.a.

3,60% p.a.

Zinsertrag nach 12 Monaten:

1.800,00 Euro

1.800,00 Euro

Sparerfreibetrag beantragt: 801,00 Euro 1.602,00 Euro
Zu verzinsender Betrag:

999,00 Euro

198,00 Euro

Zinsabschlagsteuer 30%: 299,70 Euro 59,40 Euro
Solidaritätszuschlag 5,5%: 54,94 Euro 10,89 Euro
Gesamte Steuerabzüge:

354,64 Euro

70,29 Euro

Effektiver Gewinn nach Steuern:

1.445,36 Euro

1.729,71 Euro

Effektive Rendite nach Steuern:

2,89% p.a.

3,46% p.a.

 

Eine Übersicht besonders attraktiv verzinster Tagesgeldkonten finden interessierte Leser in unserem ausführlichen Tagesgeldvergleich auf der folgenden Seite:

Tagesgeldkonten im Vergleich >>>

 

Zu guter Letzt widmen wir uns den Sicherheitsaspekten der Geldanlage in Tagesgeld...

Sicherheit von Tagesgeldkonten >>>



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