Politisch exponierte Personen

Definiton und gesetzliche Grundlage einer "politisch exponierten Person"

Politisch exponierte Person (PEP) sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr.1 Geldwäschegesetz (GwG) natürliche Personen, die ein wichtiges öffentliches Amt bekleiden oder ausgeübt haben sowie deren unmittelbare Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen. Politisch exponierte Personen unterliegen bezüglich der präventiven Maßnahmen »zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung« strengeren Anforderungen als der Normalbürger.

Personen, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne des Geldwäschegesetzes innehaben, fallen nicht mehr unter die Kategorie »politisch exponiert«.

Wer zählt zu den politisch exponierte Personen?

  • Staatschefs, Regierungschefs, (stellvertretende) Minister und Staatsekretäre
  • Parlamentsmitglieder
  • Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz
  • Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Vorstände von Zentralbanken
  • Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte
  • Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen

Unmittelbare Familienmitglieder

  • Ehepartner
  • Der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist
  • Kinder und deren Ehepartner oder Partner
  • Eltern

Bekanntermaßen nahe stehende Personen

  • Jede natürliche Person, die bekanntermaßen mit einer Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, gemeinsame wirtschaftliche Eigentümerin von Rechtspersonen und Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu dieser Person unterhält.
  • Jede natürliche Person, die alleinige wirtschaftliche Eigentümerin einer Rechtsperson ist, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen der Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, errichtet wurde.

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