Sind Negativzinsen rechtlich zulässig?

Negative Zinsen - so ist die Gesetzeslage

Derzeitiger Stand ist, dass die meisten Bankinstitute nur von Neukunden Negativzinsen verlangen und alte Verträge unberührt lassen. Aber es sind auch bereits einige Kreditinstitute dazu übergangen, bei höheren Anlagebeträgen negative Zinsen von Privatkunden zu berechnen. Die Frage, die sich hier viele Verbraucher stellen, ist: Darf die Bank das ohne weiteres tun?

Das Wichtigste in Kürze

  • Negativzinsen auf Kundeneinlagen sind grundsätzlich nicht verboten.
  • Aber sie dürfen von den Finanzinstituten nicht einseitig nachträglich festgelegt werden.
  • Sie sind juristisch gesehen keine Darlehenszinsen, sondern ein Verwahrentgelt.
  • Die spätere Einführung eines Verwahrentgelts über Allgemeine Geschäftsbedingungen kann durch Vertragsänderung erfolgen, der beide Seiten zustimmen müssen.
  • Auch bei Darlehen sind Negativzinsen erlaubt, aber auch hier handelt es sich rechtlich gesehen nicht um einen Darlehenszins.

Wie Verbraucher Negativzinsen auf Girokonto oder Tagesgeldkonto umgehen können, erklären wir unseren Lesern in einem eigenen Ratgeber:

Warum gibt es Negativzinsen?

Hintergrund für die Negativzinsen ist die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB). Erstmalig wurde der Zinssatz der Einlagefazilität im Juni 2014 negativ, mittlerweile liegt er bei -0,50 Prozent.

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Quellen:

Das hatte zur Folge, dass kurze Zeit später auch Interbankenzinssätze in den negativen Bereich fielen.

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Quellen:

Das Problem ist, dass überschüssige Liquidität Kosten verursacht, da die Finanzinstitute gezwungen sind ihren Überschuss bei der EZB zu parken. Den Banken fehlt es somit an Möglichkeiten für rentable und kurzfristige Geldanlagen. Langfristige Spareinlagen sind den Geldhäusern eher ein Dorn im Auge.

Die zusätzlichen Kosten holen sich die Banken indirekt oder direkt vom Kunden zurück:

  • Indirekt: Die Bankhäuser erhöhen ihre Gebühren auf Überweisungen, Abhebungen etc. für alle Kunden gleichermaßen
  • Direkt: Negativzinsen werden auf große Einlagen von Kunden weitergegeben

Die Möglichkeit der direkten Weitergabe der Negativzinsen an den Kunden leiten die Banken aus den sogenannten Zinsanpassungsklauseln ab, außer es sind speziellere Klauseln vereinbart wurden. In der Regel stützen sich die Finanzinstitute dabei auf Nr. 12 Abs. 1, 5 AGB Banken.

Zinsanpassungsklauseln

Nachfolgend Auszüge aus den entsprechenden AGB:

Nr. 12 Abs. 1, 5 AGB Banken:

Nr. 12 Zinsen, Entgelte und Auslagen

(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern

Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte.

Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Für die Vergütung der nicht im Preisaushang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen

Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zB Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zB das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen angeboten, kann er den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt.

Die vorstehende Vereinbarung gilt gegenüber Verbrauchern nur dann, wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbaren.

Sind Negativzinsen überhaupt Darlehenszinsen?

Paragraph 488bgb
Quelle: Tagesgeldvergleich.net/Bürgerliches Gesetzbuch

Bankeinlagen von Verbrauchern sind in der Regel Darlehensvereinbarungen nach § 488 BGB. Das BGB enthält keine Definition für „Zins“. Aber die deutsche Rechtsprechung geht davon aus, dass Darlehenszinsen eine Vergütung an denjenigen darstellen, der das Kapital überlässt (hier: Kunde).

Problematisch ist, dass Negativzinsen jedoch umgekehrt von dem Kapitalnutzer- dem Darlehensnehmer (Bank)- in Rechnung gestellt werden. Der Wortlaut des § 488 BGB ist da eindeutig: Der Darlehensnehmer hat Zinsen an den Darlehensgeber zu zahlen und nicht der Darlehensgeber eine Vergütung an den Darlehensnehmer. Das deutsche Gesetz kennt keine negativen Zinsen und somit auch nicht die Umkehr der Zahlungspflicht.

Negativzinsen können nicht als Darlehenszinsen angesehen werden. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes "Verwahrentgelt".

Gebühren für die Verwahrung von Einlagen sind allerdings nicht unmöglich, müssen aber ausdrücklich vereinbart sein. Etwas anderes kann lediglich für den Fall gelten, wenn ein Anlageprodukt an einen Referenzzinssatz gebunden ist.

Auswirkungen von negativen Zinsen

Wie Negativzinsen wirken

Bisher wurde die Erhebung negativer Einlagezinsen nicht im Ganzen ausgeschlossen, sondern nur für einseitige Veränderungen bestehender Verträge. Daher geben die Banken ihre Kosten meist indirekt an den Kunden weiter. Besonders gebührenbelastend werden zukünftig Dienstleistungen wie das papiermäßige Überweisen oder Abhebungen am Schalter sein. Vor allem die Kunden, die kein Online- Banking betreiben, werden das zu spüren bekommen. Vermehrt sind das ältere Kunden.

Übersicht zu den wichtigsten Urteilen

Es gibt noch nicht sehr viele Urteile zu Negativzinsen, da das Thema erst in den letzten Jahren an rechtlicher Relevanz gewonnen hat.

Dürfen Banken einseitig Zinsen neu festsetzen? Die wenige Rechtsprechung, die es dazu bereits gibt, sagt ganz klar: Nein. Ob Negativzinsen aber generell unzulässig sind, wurde noch nicht entschieden.

Gericht, Datum, Aktenzeichen, Grundgedanke Inhalt des Urteils
LG Leipzig, 08.07.2021, Az. 5O 640/20
Sparkassen dürfen Verwahrentgelte für Girokonto-Guthaben erheben

Im Februar 2020 hatte die Sparkasse Vogtland für kurze Zeit Negativzinsen in Höhe von 0,7 Prozent jährlich für Neukunden und für Bestandskunden, die das Kontomodell gewechselt hatten, eingeführt. Betroffen waren Kunden mit einer Einlagenhöhe über 5000 Euro. Zudem forderte die Sparkasse für einige Kontomodelle Kontoführungsgebühren.

Bereits nach kurzer Zeit sah die Sparkasse von der Erhebung der Verwahrentgelte und der Kontoführungsgebühren wieder ab, weigerte sich aber die von der Verbraucherzentrale geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Das Urteil des Landgericht Leipzig gibt nun der beklagten Bank Recht. Es erging zwar kürzlich das BGH-Urteil, dass Negativzinsen nicht erhoben werden dürfen, wenn sie lediglich durch einen allgemeinen Preisaushang verkündet wurden, jedoch ist die Konstellation hier eine andere.

In dem Fall der Sparkasse Vogtland wurden die eingeführten Negativzinsen zwar einerseits durch schriftlichen Aushang kommuniziert, aber gleichzeitig sind die Verwahrentgelte auch in den Vertragsunterlagen enthalten, die die Kunden bei Vertragsschluss unterzeichnet haben. Es handelt sich in diesem Fall somit um zulässige individuelle Vereinbarungen und nicht um eine einseitige Vertragsänderung.

Bislang gibt es auch kein höchstrichterliches Urteil zur generellen Zulässigkeit von Negativzinsen. Daher sind diese wirksam, solange sie nicht einseitig in unzulässiger Weise eingeführt wurden, sondern als Preishauptabrede Teil einer individuellen Vereinbarung mit dem Kunden sind. Grundsätzlich sind Banken also berechtigt bei neu eröffneten Girokonten ein Entgelt für erbrachte Verwahrleistungen zu vereinbaren.

Einen Teilerfolg konnte die Verbraucherzentrale dennoch verbuchen. Laut dem Gericht darf die Sparkasse Vogtland die Jugendgirokonten nicht mehr als kostenlos bewerben, wenn darauf Verwahrentgelte anfallen.

Die Verbraucherzentrale plant ein Berufsverfahren am Oberlandesgericht Dresden.

LG Tübingen, 26.01.2018, Az. 4 O 187/17
untersagt einem Kreditinstitut Negativzinsen für Verbraucher über Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sicht-, Termin und Spareinlagen einzuführen

Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden- Württemberg nimmt die Volksbank Reutlingen die Negativzinsen für Tages- und Festgeldkonten zurück.

Allerdings wurde dadurch keine Rechtssicherheit geschaffen, denn die Änderung des Preisaushanges kann jederzeit wieder geändert werden. Aus diesem Grund entschied sich die Verbraucherzentrale zu einer Unterlassungsklage vor dem Landgericht Tübingen. Es handelte sich um einen der ersten Prozesse in Deutschland zu negativen Zinsen.

Argumentation der Verbraucherzentrale: Nach § 488 BGB wird der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Die Verbraucher sind hier aber als Darlehensgeber anzusehen. Somit ist ein von den Verbrauchern zu zahlender Negativzins nicht mit dem Wortlaut des § 488 BGB vereinbar und benachteiligt den Verbraucher nach § 307 BGB unangemessen.

Zusätzlich widerspricht ein Negativzins dem Vertragszweck bei Verträgen, die zur Geldanlage oder Altersversorge beworben werden. Denn der Zweck solcher Verträge besteht gerade darin, den Geldbetrag zu erhalten oder zu vermehren. Das Gericht urteilte,

  • dass Negativzinsen im Preisaushang als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterzogen werden können,
  • Negativzinsen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoße, weil das gesetzliche Leitbild eines Darlehens keine negativen Zinsen kenne,
  • das Verhalten des Kreditinstitutes überraschend sei und deswegen von Verbrauchern nicht hingenommen werden müsse (§ 305c BGB).

Bedeutung des Urteils:

Mit dieser Begründung hat das Landgericht nicht generell untersagt Negativzinsen auf Einlagen zu verlangen.

Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass die Einführung von Negativzinsen über Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle nicht standhält.

In der Urteilsbegründung wird zwischen Alt- und Neuverträgen unterschieden und darauf hingewiesen, dass für Altverträge von Verbrauchern keine Negativzinsen durch Allgemeine

Geschäftsbedingungen eingeführt werden dürfen. Was die Parteien unter gegenseitigem Einvernehmen untereinander neu vereinbaren, ist dagegen Sache der Bank und des Kunden und nicht grundsätzlich verboten.

LG Tübingen, 25.5.2018, Az. 4 O 225/17
erlaubt keine Negativzinsen auf Girokonten, die bereits Kontoführungsgebühr zahlen.
Die Erhebung von Negativzinsen im Wege eines Preisaushangs bei Einlagen auf einem Girokonto, für welches Kontoführungsgebühren erhoben werden, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung von Bankkunden und ist daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig.
OLG Stuttgart, 27.3.2019, Az. 4 U 184/18
untersagt negative Grundzinsen bei der Altersvorsorge.

Die Kreissparkasse Tübingen hatte in ihrem Riester Banksparplan „VorsorgePlus“ einen Negativzins durch Preisaushang bekannt gegeben und mit Bonuszinsen verrechnet.

Die Verbraucherzentrale argumentierte, dass negative Grundzinsen dem Grundgedanken der Altersvorsorge widersprechen, da durch die Verrechnung der Bonuszins geschmälert wird, der aber mit den Verbrauchern explizit vertraglich vereinbart wurde.

Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass die von der Kreissparkasse Tübingen verwendete Zinsanpassungsklausel rechtswidrig ist. Eine negative Grundverzinsung sei für diesen Vertrag ausgeschlossen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AltZertG verlangt vom Altersvorsorgevertrag, dass zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen, was bei Negativzinsen nicht der Fall wäre.

Um dem Transparenzgebot zu genügen, muss eine Zinsanpassungsklausel Richtlinien und Grenzen der Zinsanpassung konkret angeben.

LG Berlin, 28.10.2021, Az. 16 O 43/21
Keine Verwahrentgelte auf Giro- und Tagesgeldkonten

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte erfolgreich gegen Negativzinsen der Sparda Bank Berlin. Diese hatte ab August 2020 in ihrem Preisverzeichnis Entgelte in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr auf Einlagen über 25.000 Euro bei Girokonten und über 50.000 Euro bei Tagesgeldkonten eingeführt.

Laut der Ansicht des Landgerichts Berlin benachteiligen diese Verwahrentgelte die Sparer unangemessen und sind somit unzulässig. Die Verwahrung von Einlagen auf dem Girokonto sei keine „Sonderleistung“, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Schließlich könne ein Girokonto ohne das „Verwahren“ von Geld schlicht nicht betrieben werden. Es spiele keine Rolle, ob außerdem ein Kontoführungsentgelt erhoben wird oder nicht.

Weiterhin sei die Bank als Darlehensnehmer zur Zinszahlung verpflichtet. Der Einlagen-Zinssatz könne zwar auf Null sinken, aber niemals ins Minus rutschen. Dem Kunden als Darlehensgeber müsse mindestens der Betrag bleiben, den er eingezahlt habe. Daran könnten laut Auffassung des Gerichts auch veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen nichts ändern.

Bereits gezahlte Entgelte muss die Sparda-Bank nun erstatten, wenn das Urteil Rechtskraft entfaltet. Die Verpflichtung zur Zurückzahlung hat für die Kunden den Vorteil, dass sie ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen müssen.

LG Düsseldorf, 22.12.2021, Az. 12 O 34/21
Verwahrentgelte auf Girokonten unzulässig

Auch vor dem Landgericht Düsseldorf klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) und erhielt Recht. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale gegen eine Preisklausel der Volksbank Rhein-Lippe (NRW). Die Richter urteilten, dass die Volksbank für Guthaben auf dem Girokonto kein Verwahrentgelt verlangen darf. Die Verwahrung des Geldes sei keine Sonderleistung und mit den Kontoführungsgebühren bereits abgedeckt. Die Volksbank Rhein-Lippe verlangt seit April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt auf Einlagen über 10.000 Euro. Der Negativzins beträgt -0,50 Prozent. Die Berechnung dieses Entgelts mit der gleichzeitigen Erhebung von Kontoführungsgebühren sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Bank die Namen und Anschriften der Betroffenen sowie die Höhe der Entgelte der Verbraucherzentrale bzw. einem Angehörigen eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufs übermitteln muss. Eine sofortige Erstattung der rechtswidrig erhobenen Beträge lehnte das Landgericht aus formalen Gründen ab.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Alle Angaben ohne Gewähr

Unterscheidung zwischen Anlageprodukten, Krediten und Girokonten

Anlageprodukte Kredite Girokonten
Derzeitiger Rechtsstand Es ist nicht generell untersagt Negativzinsen auf Einlagen zu verlangen.
Die ergangenen Gerichtsurteile haben gezeigt, dass bei der Zulässigkeit von negativen Zinsen zwischen Neu- und Altkunden unterschieden wird.
Negativzinsen auf Kredite sind nicht verboten. Es sind keine Negativzinsen abzuführen, wenn bereits eine Kontoführungsgebühr gezahlt wird.
Bei Neuverträgen sind Vereinbarungen zur negativen Verzinsung von Einlageprodukten demnach zulässig, soweit es im Vertrag hinreichend deutlich wird. Bei Altverträgen reicht eine nachträgliche Änderung des Preisaushangs allein nicht aus.

Die große Frage: Sind Negativzinsen generell unzulässig?

Wie bereits erläutert, ist bisher kein höchstrichterliches Urteil in Deutschland ergangen, ob negative Zinsen per se unrechtmäßig sind. Die Rechtswissenschaft ist sich dabei uneinig, genau wie auch Finanzinstitute und Verbraucherschützer.

Derzeitiger Rechtsstand ist lediglich, dass Negativzinsen für den Kunden als solche erkennbar sein müssen, bzw. er bei Vertragsschluss davon Kenntnis haben musste.

Argumentation der Finanzinstitute für Weitergabe der Negativzinsen an den Verbraucher Argumentation der Verbraucherschützer gegen eine Weitergabe der Negativzinsen an den Verbraucher
Es gibt auch keinen negativen Arbeitslohn oder eine negative Miete.
Negativzinsen stellen ein Entgelt dar für die Verwahrung von Kundengeldern. Würde der Kunde sein Geld vom Konto abheben und in einem Bankschließfach unterbringen, müsste er dafür auch ein Entgelt verrichten. Die Bank nutzt aber das Kapital des Kunden. Die Erhebung von Verwahrentgelt verstößt hier gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
In § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB ist die Möglichkeit für ein zinsloses Darlehen vorgesehen. Somit ist gesetzlich geregelt, dass bei einem Darlehen Zinsen nicht geschuldet sein müssen. Es kann also nicht entscheidend sein, ob positive, negative oder überhaupt Zinsen vereinbart werden. Nach § 488 BGB wird der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Die Verbraucher sind hier aber als Darlehensgeber anzusehen. Somit ist ein von den Verbrauchern zu zahlender Negativzins nicht mit dem Wortlaut des § 488 BGB vereinbar und benachteiligt den Verbraucher nach § 307 BGB unangemessen.
Das deutsche Gesetz kennt keine negativen Zinsen und somit auch nicht die Umkehr der Zahlungspflicht.
Die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank lässt die Ertragslage wegbrechen und bedroht das Geschäftsmodell.
Nach Angaben der Bankenverbände zahlten deutsche Kreditinstitute in den letzten Jahren Negativzinsen in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr an die EZB.
Die Gewinne der Banken sind trotzdem seit Jahren relativ konstant auf hohem Niveau, sich auf die Bedrohung des Geschäftsmodells zu beziehen, ist somit nicht nachvollziehbar.
Die weiterhin hohe Ertragslage liegt unter anderem daran, dass niedrige Zinsen zu steigenden Immobilienkreditgeschäften führen und die Banken daran gut verdienen. Ein anderer offensichtlicher Grund: Die Finanzinstitute müssen selbst auch weniger Zinsen zahlen.
Negativzinsen sind nun mal Realität am Kapitalmarkt. Ja, Negativzinsen sind Realität am Kapitalmarkt, aber im Gegensatz zur Preisgestaltung vieler Banken verlangt der Staat keinen negativen Zinssatz, sondern legt den Zinssatz bei 0% fest.
Besonders die Volks- und Sparkassen sind durch langfristige Spareinlagen stark betroffen. Der Zinsüberschuss (das was dem Finanzhäusern an Zinseinnahmen nach Abzug der Zinsausgaben "hängen" bleibt und sie bei der EZB „parken“ müssen) macht im Bankenbereich insgesamt nur rund 1% der Bilanzsumme aus.
Selbst bei Volks- und Sparkassen, beträgt der Zinsüberschuss nur rund 2% der Bilanzsumme.
Tatsächlich ist der Zinsüberschuss seit vielen Jahren gleichgeblieben, da hat auch die Zinspolitik der EZB nicht viel geändert.
Ein Unternehmen kann nicht allein dadurch gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßen, wenn es versucht wirtschaftlich zu handeln und reale Kosten an die Kunden weiterzugeben, die eben diese Kosten durch ihre Einlagen verursacht haben.

Was können betroffene Kunden tun?

Als Kunde erkennt man nicht immer sofort auf dem Kontoauszug, dass ein Negativzins berechnet wurde. Es kann vorkommen, dass der Negativzins mit einem anderen Zins verrechnet wurde, so dass er nicht sofort ins Auge springt. Die Verbraucherzentrale kann helfen zu prüfen, ob Negativzinsen berechnet wurden.

Was hat der Kunde für Möglichkeiten, wenn sein Bankinstitut direkt einen Negativzins verlangt?

Herunterhandeln

Sie sollten nicht bedingungslos alles akzeptieren, was Ihnen ihr Kreditinstitut vorlegt. Es kann helfen zu verhandeln. Kunden, die außerdem bei demselben Geldinstitut ein Depot führen, durch das die Bank Provision verdient, haben hier natürlich eine bessere Verhandlungsposition.

Zustimmung verweigern

Bei Altverträgen dürfen nicht plötzlich einseitig über eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Negativzinsen eingeführt werden. Die Bank muss vorher Ihre Zustimmung einholen. Die können und dürfen Sie natürlich verweigern.

Bedenken Sie dabei, dass es passieren kann, dass Ihnen Ihre Bank in der Folge den Vertrag kündigt. Abschrecken muss Sie das aber nicht, ein Bankwechsel kann recht unkompliziert vollzogen werden, vorausgesetzt Sie nennen dem alten Institut zeitnah eine neue Bankverbindung. Andererseits geraten Sie in Annahmeverzug und ihr Geld wird beim Amtsgericht hinterlegt, wie kürzlich ein Fall der Stadtsparkasse Düsseldorf zeigte. (Quelle: Negativzinsen: 2,43 Millionen Euro von Kunden beim Amtsgericht (faz.net) )

Bank wechseln:

Es gibt durchaus noch Bankinstitute, die kein Verwahrentgelt oder Kontoführungsgebühren verlangen. Niemand zwingt Sie bei einer Bank zu bleiben, bei der Sie nicht zufrieden sind. Sie haben immer die Wahl. Vergleichen Sie die Angebote. Selbst für Festgelder zahlen einige Banken noch Zinsen, wenn auch nicht besonders viel.

Überprüfen und rechtlich beraten lassen:

Generell gilt: Holen Sie sich Hilfe von einem Rechtsanwalt oder der Verbraucherzentrale, wenn Sie unsicher sind. Diese können überprüfen, ob überhaupt in Ihrem Fall Negativzinsen rechtlich zulässig sind.

Feststellungsklage einreichen:

Wenn Sie nach der Beratung gemeinsam zu dem Schluss kommen, dass die Berechnung von Negativzinsen in Ihrem Fall nicht rechtmäßig erfolgte, können Sie bei Gericht eine Feststellungsklage einreichen. Ziel ist dann festgestellt zu bekommen, dass die Erhebung tatsächlich unzulässig ist. Ob die Klage Erfolg hat, kann vorher nicht gesagt werden, da bisher nicht höchstrichterlich geklärt wurde, ob Negativzinsen generell unrechtmäßig sind.

Gute Erfolgschancen bestehen bei Doppelbepreisungen: Die Urteile des Landgerichts Tübingen von Januar und Mai 2018 (Az.: 4 O 187/17 und 4 O 225/17) zeigen, dass ein Verwahrentgelt verboten ist, wenn bereits eine andere monatliche Kontogebühr gezahlt wird.

Bei Girokonten darf zwar für Zahlungsdienste ein Entgelt verlangt werden, aber das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert genau was darunterfällt und die Verwahrung von Einlagen zählt nicht dazu. Laut Verbraucherzentrale spreche weiterhin für eine Unzulässigkeit, dass ohne eine Verwahrung von Geld die Erbringung von Zahlungsdiensten gar nicht möglich sei und das Kreditinstitut die Einlagen daher als vertragliche Nebenpflicht und im eigenen Interesse verwahre.

Tagesgeldkonten dagegen basieren nach Ansicht der Verbraucherschützer auf einem unregelmäßigen Verwahrungsvertrag, der in der Konsequenz wie ein Darlehensvertrag behandelt werde. Demzufolge ist die Bank in der Position des Darlehensnehmers. Es sei üblich, dass der Darlehensnehmer einen Zins an den Darlehensgeber zahlen müsse und nicht selbst ein Verwahrentgelt berechne, während er gleichzeitig Kapital zur Nutzung erhalte. Weiterhin sei der Vertragszweck bei Tagesgeldkonten die Vermehrung des Vermögens und nicht deren Verminderung.

Vor kurzem (Juni 2021) haben die Verbraucherzentralen gegen die Negativzinsregelungen von fünf Banken Klage eingereicht. Ziel ist es grundsätzlich rechtlich klären zu lassen, ob die Einführung von Verwahrentgelten zulässig sei oder eben nicht. Die Verfahren und deren Urteile werden mit Spannung erwartet.

Auf Verwahrentgelt einlassen

Eine weitere Option bleibt sich auf das Verwahrentgelt einzulassen. Trotzdem kann es sich lohnen vorher zu verhandeln!

Konsequenzen von Sparern bei Einführung von Negativzinsen

Quellen

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