Kontoführungsgebühren

Fallen bei Tages- oder Festgeldkonten Kontoführungsgebühren an?

Als Kontoführungsgebühr oder auch Bankgebühr werden die dem Kunden in Rechnung gestellten Kosten für die Führung von Konten bezeichnet. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Kreditkonto, ein Anlagekonto oder ein Girokonto handelt. Die Gebühren für die Führung von Kreditkonten werden üblicherweise bereits in den pauschalen oder prozentualen Abschlussgebühren für den Kreditvertrag mit berücksichtigt. Eine gesonderte Abrechnung erfolgt hier in der Regel nicht.

Anlagekonten und Girokonten

Anders gestaltet sich die Sachlage bei den Anlagekonten und den Girokonten. Hier werden pauschale Gebühren pro Zeiteinheit in Rechnung gestellt. Sie können entweder alle Leistungen umfassen oder auf bestimmte Leistungen eingegrenzt werden. Eine Eingrenzung findet man häufig bei den Konten vor, die als kostenlos beworben werden. Hier fällt keine Kontoführungsgebühr im engeren Sinne an. Allerdings kann hier entweder eine bestimmte Art des Kontenmanagements vorgeschrieben sein. Auch kann die Anzahl der Buchungsvorgänge sowie der Bareinzahlungen und Barauszahlungen begrenzt sein. Das trifft genauso auf die Varianten zu, bei denen Kontoführungsgebühren erhoben werden.

Keine Gebühren bei Tages- und Festgeldkonten

Einen Sonderfall bei den Kontoführungsgebühren stellen die Anlagekonten dar. Konten für einfache Anlagen wie Tagesgeld und Festgeld werden in der Praxis immer ohne Kontoführungsgebühren angeboten. Hier decken die Banken ihre Kosten über Abschläge, die bei der Kalkulation der dem Kunden anzubietenden Guthabenzinsen vorgenommen werden. Einen Vergleich dieser Zinssätze können interessierte Leser hier durchführen:

Im Gesetz ist geregelt, dass die Banken für die Leistungen keine Kontoführungsgebühren verlangen dürfen, bei denen es sich um die Erfüllung gesetzlicher Pflichten handelt. Ein Beispiel dafür ist die Erstellung von Bescheinigungen, die für das Abführen der Abgeltungssteuer für den Kunden bereitgestellt werden müssen. Hinzu kommen die Dinge, bei denen vor allem Interessen der Bank erfüllt werden, wie beispielsweise Gespräche, die zur Überprüfung der Bonität des Kunden im Zusammenhang mit einem Dispo-Kredit geführt werden.

Wofür fallen üblicherweise gesonderte Kontoführungsgebühren an?

Ein klassischer Fall für zusätzliche Kontoführungsgebühren ist der gewerbliche Kunde, bei dem eine hohe Zahl von Bareinzahlungen anfällt, der regelmäßig Rollen mit Wechselgeld benötigt oder der einen bereit gestellten Nachtresor für Einzahlungen nach dem Ende der Geschäftszeit nutzt.

Beim privaten als auch beim gewerblichen Kunden wird oftmals die Einrichtung, Änderung und Löschung von Daueraufträgen separat kostenpflichtig gemacht. Von zusätzlichen Gebühren sind meist auch Barabhebungen an den Geldautomaten von Drittbanken betroffen. Hier liegt die berechtigte Begründung der Gebührenpflicht darin, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten angeboten werden.

Die Ausgabe von EC-Karten und Kreditkarten kann – muss aber nicht – in den Kontoführungsgebühren enthalten sein. Häufig wird dafür eine gesonderte Gebühr in Rechnung gestellt. Wann und bei wem das der Fall ist, ist aus den AGB und den Regelungen in den Kontoverträgen in Erfahrung zu bringen.

Kontokosten außerhalb der Kontoführungsgebühren

Eine Dienstleistungen der Banken werden nicht im Rahmen der Kontoführungsgebühren, sondern völlig separat abgerechnet. Dabei handelt es sich vor allem um so genannte Fremdgebühren wie zum Beispiel das Porto, das anfällt, wenn der Kunde über eine nicht eingelöste Lastschrift informiert werden muss oder ihm auf eigenen Wunsch die Kontoauszüge per Post zugeschickt werden. Auch für die Nacherstellung von Kontoauszügen fallen Kosten an, die nicht über die Kontoführungsgebühren abgedeckt sind.

Gebühren für nicht eingelöste Lastschriften dürfen nach der neuesten Rechtssprechung nicht dem Kontoinhaber in Rechnung gestellt werden, sondern werden dem Gläubiger aus der Lastschrift berechnet. Dieser wiederum kann den Kontoinhaber bei Eigenverschulden über das jeweils gültige Schadensersatzrecht haftbar machen.

Zinsen für einen eingeräumten und in Anspruch genommen Dispositions- oder Kontokorrentkredit sind ebenfalls kein Bestandteil der Kontoführungsgebühren. Über sie muss separat abgerechnet werden, was allerdings in den meisten Fällen in dem gleichen Turnus geschieht, in dem auch die Kontoführungsgebühren abgerechnet und belastet werden.

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