Gesetzliche Einlagensicherung
Gesetzliche Einlagensicherung über die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
Die gesetzliche Einlagensicherung regelt den gesetzlichen Entschädigungsanspruch von Privatkunden in Deutschland. Gesetzliche Grundlage bildet das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Jenes ging am 3. Juli 2015 gemeinsam mit dem Anlegerentschädigungsgesetz (AEG) aus dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) hervor.
Gesetzlich sind alle Kreditinstitute verpflichtet, zur Sicherung der Kundeneinlagen von Nichtbanken (Privatpersonen, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen) einer Entschädigungseinrichtung anzugehören (EinSiG § 1). Hierzu wurde die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken ins Leben gerufen. Sie sicherte, wie im Gesetz vorgesehen, bis zum 30.06.2009 Einlagen von Nichtbanken bei deutschen Kreditinstituten zu 90 Prozent, maximal jedoch bis zu einer Höhe von 20.000 Euro. Zwischen dem 01.07.2009 und dem 31.12.2010 waren 50.000 Euro zu 100 Prozent gesetzlich abgesichert. Seit 01.01.2011 beträgt die Absicherung bis zu 100.000 Euro zu 100 Prozent.
Neben der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) und der Entschädigungseinrichtung öffentlicher Banken (EdÖ) sind die institutsbezogenen Sicherungssysteme des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) sowie des Bundesverbandes der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) als Sicherungssysteme anerkannt.
Was die Sicherung im konkreten Fall bedeutet, zeigen die nachfolgenden Beispiele:
Gesetzliche Einlagensicherung bis 30.06.2009
Beispiel Sicherungsgrenze bis 30.06.2009 | ||||
---|---|---|---|---|
Sicherungsgrenze | 20.000 Euro | |||
Prozentsatz der Sicherung | 90 Prozent | |||
Kundeneinlage | 10.000 Euro | 20.000 | 22.222 Euro | 40.000 Euro |
x 90 Prozent | x 90 % | x 90 % | x 90 % | x 90 % |
9.000 Euro | 18.000 Euro | 20.000 Euro | 36.000 Euro | |
Entschädigungsanspruch | 9.000 Euro | 18.000 Euro | 20.000 Euro | 20.000 Euro |
Verlustrisiko | 10 % | 10 % | 10 % | 50 % |
Gesetzliche Einlagensicherung ab 01.07.2009
Beispiel Sicherungsgrenze ab 01.07.2009 | ||||
---|---|---|---|---|
Sicherungsgrenze | 50.000 Euro | |||
Prozentsatz der Sicherung | 100 Prozent | |||
Kundeneinlage | 10.000 Euro | 20.000 | 22.222 Euro | 100.000 Euro |
x 100 Prozent | x 100 % | x 100 % | x 100 % | x 100 % |
10.000 Euro | 20.000 Euro | 22.222 Euro | 100.000 Euro | |
Entschädigungsanspruch | 10.000 Euro | 20.000 Euro | 22.222 Euro | 50.000 Euro |
Verlustrisiko | 0 % | 0 % | 0 % | 50 % |
Gesetzliche Einlagensicherung seit 2011
Beispiel Sicherungsgrenze seit 2011 | ||||
---|---|---|---|---|
Sicherungsgrenze | 100.000 Euro | |||
Prozentsatz der Sicherung | 100 Prozent | |||
Kundeneinlage | 10.000 Euro | 20.000 | 22.222 Euro | 100.000 Euro |
x 100 Prozent | x 100 % | x 100 % | x 100 % | x 100 % |
10.000 Euro | 20.000 Euro | 22.222 Euro | 100.000 Euro | |
Entschädigungsanspruch | 10.000 Euro | 20.000 Euro | 22.222 Euro | 100.000 Euro |
Verlustrisiko | 0 % | 0 % | 0 % | 0 % |
Die oben stehende Tabelle macht schnell klar, wie die gesetzliche Einlagensicherung funktioniert. Bis zum 30.06.2009 gilt dabei: Um den maximalen Sicherungsbetrag von 20.000 Euro nicht zu überschreiten, dürfte ein Anleger nicht mehr als 22.222 Euro angelegt haben. Ab dem 01.07.2009 waren bis zu 50.000 Euro zu 100 Prozent abgesichert und seit 2011 sind bis zu 100.000 Euro ebenfalls zu 100 Prozent abgesichert. Abgesichert sind dabei Girokonten, Sparbücher, Sparbriefe, Tagesgeld und Festgeld. Die Sicherungsgrenze gilt dabei auch für ausgeschüttete Zinszahlungen und damit im Endeffekt für das gesamte auf einem der eben genannten Produkte befindliche Guthaben.
Eine gesetzliche Entschädigung würde laut § 10 Abs. 1 EinSiG dann eintreten, wenn die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) festellen würde, dass ein Kreditinstitut gegenwärtig nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu begleichen und auch nicht abzusehen ist, dass eine Rückzahlung oder Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könnte. Die Bundesanstalt hat die Feststellung des Entschädigungsfalls dann unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
Kunden müssen die Entschädigung künftig nicht mehr beantragen. Das Einlagensicherungssystem übernimmt diesen Part. Lediglich Beträge über 100.000 Euro müssen dargelegt werden.
Hinweis: In Ausnahmefällen sind Einlagen sogar bis 500.000 Euro abgesichert. Mehr dazu findet sich auf dieser Seite auf Tagesgeldvergleich.net.
Um die Einlagen ihrer Kunden auch über den gesetzlichen Anspruch hinaus abzusichern, gehören die meisten der in unserem Tagesgeld-Vergleich und Festgeld-Vergleich vorgestellten Kreditinstitute einem Einlagensicherungsfonds an, wodurch Einlagen zu 100 Prozent und in einer Höhe abgesichert werden, die kein normaler Sparer jemals erreichen wird. Wie hoch die Sicherungsgrenzen der einzelnen, auf unseren Seiten vorgestellten Kreditinstitute, im Detail sind, haben wir auf der folgenden Seite für Sie zusammengetragen:
Sicherungsgrenzen einzelner Kreditinstitute >>>
Die Adresse der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH lautet:
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
Burgstrasse 28
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