Außergewöhnliche Belastungen

Was sind Außergewöhnliche Belastungen?

Finanzielle Entlastung bei Härtefällen

Personen, die viel Geld ausgegeben müssen, weil sie krank sind, jemanden pflegen, sich weiterbilden oder Unterhalt zahlen, werden vom Staat unterstützt. Denn diese finanziellen Aufwendungen lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen zum Teil in der Steuererklärung geltend machen: Sofern die Ausgaben am Jahresende eine "zumutbare Belastung" überschreiten, werden sie als außergewöhnliche Belastung (agB) anerkannt und können von der Steuer abgesetzt werden.

Bis zu der zumutbaren Belastungsgrenze muss der Steuerpflichte die Aufwendungen selbst tragen (Selbstbeteiligung). Die gesetzlichen Regelungen finden sich in § 33 ff des Einkommenssteuergesetzes (EStG).

Wie werden die außergewöhnlichen Belastungen ermittelt?

Die Grenze wird nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte ermittelt. Berücksichtigt werden bei der Berechnung Familienstand sowie Anzahl der Kinder.

Der zumutbare Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen beträgt so viel Prozent des Einkommens (die Berechnung erfolgt gestaffelt - siehe unten):

Familienstand Jahreseinkünfte in Euro
bis 15.340 bis 51.130 über 51.130
ledig 5 % 6 % 7 %
verheiratet 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %

Die zumutbare Belastung wird von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Der verbleibende Teil der außergewöhnlichen Belastungen wird steuermindernd berücksichtigt.

Wichtige Änderung in 2017: Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass die Berechnung des Eigenanteils geändert wird. Insbesondere hat er eine Staffelung eingeführt. Zuvor galt: Wer ledig war und über ein Einkommen von 60.000 Euro verfügte, dessen Eigenanteil lag bei 7 Prozent, also bei 4.200 Euro. Nur Beträge, die darüber hinaus gingen, konnten von der Steuer abgesetzt werden.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs muss nun anders gerechnet werden. Die 7 Prozent beziehen sich nur noch auf den Teil des Einkommens, der über 51.130 Euro liegt. Für die ersten 15.340 Euro gilt dagegen – wie bei ledigen Personen mit entsprechend niedrigem Einkommen – ein Eigenanteil von 5 Prozent. Für den Anteil des Einkommens, der zwischen 15.340 und 51.131 Euro liegt, gilt ein Eigenanteil von 6 Prozent.

Diese Staffelung führt dazu, dass sich der Eigenanteil bei Einkommen ab 15.341 Euro verringert. Bei der ledigen Person aus unserem Beispiel mit einem Einkommen von 60.000 Euro liegt der Eigenanteil nur noch bei 3.535,3 Euro, statt wie zuvor bei 4.200 Euro:

(5/100 x 15.340) + (6/100 x 35.790) + (7/100 x 8.870) = 3.535,3

Welche Ausgaben können geltend gemacht werden?

Außergewöhnliche Belastungen sind nirgendwo genau definiert. Zu den gängigsten Bereichen gehören aber:

  • Krankheitskosten
  • Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern diese Leistungen nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
  • Scheidungskosten
  • Unterhaltskosten
  • Kosten eines Zivilprozesses
  • Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen kann nur auf Antrag erfolgen!

In besonderen Fällen beschränkt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit auf bestimmte Pausch- oder Höchstbeträge. Eine zumutbare Eigenbelastung entfällt. Anstelle der Steuerermäßigungen nach § 33 EStG stehen Behinderten, Pflegenden und unterhaltspflichtigen Personen spezielle Freibeträge zur Verfügung.

Wie werden die außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht?

Die außergewöhnlichen Belastungen müssen im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf Seite 3 ab Zeile 61 eingetragen werden:

Außergewöhnliche Belastungen Merkmale Wo eintragen? Grenze
Behinderten-Pauschbetrag
  • Abhängig vom Grad der Behinderung (GdB) erhalten Behinderte jährlich eine Pauschale von 310 – 1.420 Euro.
  • Blinde (Merkmal „BL“) oder Hilflose (Merkmal „HI“) können einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 Euro p.a. in Anspruch nehmen.
Zeilen 61 - 64 310 – 3.700 Euro
Pflege-Pauschbetrag
  • Für die Betreuung eines schwerstpflegebedürftigen Angehörigen zu Hause gibt es einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro.
  • Die Hilflosigkeit der Pflegeperson muss von einer amtlichen Stelle belegt werden!
  • Die Pflege muss nicht während des ganzen Jahres erfolgen.
Zeilen 65 - 66 924 Euro
Unterhalt
  • Bei einer gesetzlichen Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, kann ein Freibetrag von bis zu 8.004 Euro beim Fiskus beantragt werden.
  • Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten werden zusätzlich steuerlich berücksichtigt.
67 8.004 Euro
Scheidungskosten
  • Scheidungskosten sind außergewöhnliche Belastungen.
  • Steuerlich geltend gemacht werden können anteilig alle unvermeidlichen Prozess- und Anwaltskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.
Zeile 68 Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil
Hausrat
  • Sind Hausrat und Kleidung durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Brand, Unwetter, Hochwasser oder Diebstahl) verloren gegangenen oder beschäftigt worden, stellen Wiederbeschaffungs- bzw. Instandsetzungskosten außergewöhnliche Belastungen dar.
  • Zahlungen der Versicherungen und Beihilfen werden angerechnet.
  • Wurde keine angemessene Versicherung abgeschlossen (Hausratversicherung), ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich.
Zeile 68 Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil

Beerdigungskosten

  • Die Kosten für Begräbnis, Grabstätte, Grabstein und erste Bepflanzung sind steuerlich absetzbar, soweit sie nicht durch den Nachlass gedeckt sind. Die Kosten müssen über der zumutbaren Belastung liegen.
  • Erbschein zum Nachweis!
Zeile 68 Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil
Gesundheitskosten
  • Medizinische Leistungen, die von der Krankenkasse nicht ersetzt werden, sind nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils von der Steuer abziehbar, z.B. ärztlich verordnete Kosten für ambulante und stationäre oder zahnärztliche Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel, Zuzahlungen sowie Medikamente, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
  • Kurkosten müssen durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt werden.
Zeile 68 Unbegrenzt abzgl. Eigenanteil
Haushaltsnahe Dienste
  • Mieter und Eigentümer, die Handwerker oder Dienstleister beauftragen, erhalten einen Steuerbonus von maximal 5.710 Euro/Jahr
  • Anerkannt werden Haus- und Pflegearbeiten sowie Renovierungs- und Reparaturarbeiten von Handwerksbetrieben.
  • Abzugsfähig sind nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten, nicht Materialkosten.
Zeilen 74 - 78 20 %, max. 5.710 Euro

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