Das Risikoreduzierungsgesetz (kurz: RiG)

Mit dem neuen Risikoreduzierungsgesetz wird das EU-Bankenpaket vom 7. Juni 2019 in nationales Recht umgesetzt, um innerhalb des Bankensektors die Risiken zu reduzieren und die Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute zu stärken.

Die wichtigsten Fakten

  • Besonders die schwere Coronasituation zeigt, wie wichtig es ist, dass die Bankinstitute auch in wirtschaftlich herausfordernden Situationen Kredite vergeben können.
  • Durch die Reduzierung von Risiken für den Finanzmarkt und höhere Kapitalpuffer soll vermieden werden, dass Verbraucher/innen für Bankenpleiten mit Steuerzahlungen aufkommen müssen.
  • Kleinere Kreditinstitute profitieren von den Neuerungen, da sie von übermäßigen Verwaltungsaufwand befreit werden. Für sie gelten nun vereinfachte Offenlegungspflichten.
  • Um Kleinanleger zu schützen, dürfen risikoreiche Anleihen (z.B. Nachranganleihen) nur noch in einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro verkauft werden.
  • Die Förderbanken der Länder, sowie die Landwirtschaftliche Rentenbank, werden nun aus dem Anwendungsbereich der europäischen Bankenregulierung ausgeklammert. Ihre Aufsicht und Abwicklung richtet sich nun nach den nationalen Regelungen, die aber ähnlich zu den europäischen Richtlinien gestaltet sind.

Ursprung und Zielsetzung

Das Risikoreduzierungsgesetz dient der Umsetzung

  • der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

und

  • der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU 

Ziel des EU-Bankenpakets ist es bereits bestehende EU-Rechtsakte im Bankenbereich zu stärken und genauer zu definieren. Weiterhin sollen andere bedeutende Elemente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in europäisches Recht umgesetzt werden.

Durch die entstandenen Kapitalpuffer sollen die Schäden einer möglichen Bankenpleite abgemildert und verhindert werden, dass die Steuerzahler – wie in der Finanzkrise im Jahr 2008 – für die Verluste aufkommen müssen.

Besonders die Coronaproblematik zeigt wie wichtig es ist, dass die Institute auch in wirtschaftlich herausfordernden Situationen Kredite vergeben können. Daher ist es oberstes Ziel auch für künftige Krisen mit ausreichend Liquidität ausgestattet zu sein und Risiken für die Finanzstabilität zu reduzieren. Das kann unter anderem erreicht werden, in dem Fehlentwicklungen frühzeitig von einer Aufsichtsinstanz erkannt werden.

Man kann die Ziele der Neuerungen in vier Punkte zusammenfassen:

  • Reduzierung von Risiken
  • Stärkung der Widerstandsfähigkeit
  • Stabilität des Finanzsektors
  • Administrative Erleichterungen für kleine Bankinstitute

Konkrete Neuerungen

  • Die Bankinstitute sollen ihre Refinanzierung langfristiger ausrichten.
  • Große Institute (mit einer Bilanzsumme über 100 Milliarden Euro) sollen einen Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen.
  • Der Fokus liegt nun verstärkt auf den großen Bankunternehmen. Grund dafür ist, dass kleine und mittlere Institute nicht durch unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand überlastet werden sollen. Daher werden kleinere Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme unter fünf Milliarden Euro bei den Offenlegungspflichten und der Berechnungsmethode der Liquiditätsquote entlastet.
  • Bei einer Abwicklung kann ein hoher Anteil an Kleinanlegern ein Hindernis sein. Aus diesem Grund, aber auch um Kleinanleger zu schützen, dürfen risikoreiche Anleihen (z.B. Nachranganleihen) nur noch in einer Stückelung von mindestens 50.000 Euro verkauft werden.
  • Für relevante Kapitalinstrumente nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz von kleinen und nicht komplexen Instituten gilt: Diese dürfen nur mit einer Mindeststückelung von 25.000 Euro veräußert werden.
  • Die Förderbanken der Länder, sowie die Landwirtschaftliche Rentenbank, werden nun aus dem Anwendungsbereich der europäischen Bankenregulierung ausgeklammert. In der Folge fallen sie nicht mehr unter die Definition eines CRR-Kreditinstitut gemäß §1 Absatz 3d KWG. Die Förderbanken sind als stabilisierendes Element für die Wirtschaft von herausragender Bedeutung, wie die Coronakrise gezeigt hat. Sie werden nun nach nationalen Regelungen beaufsichtigt, die aber den europäischen Standards entsprechend gestaltet sind.
  • Es gilt nun eine Verschuldensobergrenze für Banken: Drei Prozent der angepassten Bilanzsumme. Zusätzlich müssen global systemrelevante Kreditinstitute einen Aufschlag in Höhe von 50 Prozent ihres risikobasierten Puffers auf die Verschuldensquote von drei Prozent beachten.
  • Neben diesen bedeutenden Änderungen gab es auch einige formale Anpassungen, die sich zeitlich und sachlich angeboten haben. Vorwiegend handelt es sich dabei um rechtstechnische und redaktionelle Änderungen, um Unstimmigkeiten zu beseitigen und Formulierungen zu vereinfachen bzw. zu konkretisieren.
  • Stabilisierungsfondsgesetz (SttFG): Abwicklungsanstalten können nun auf Antrag der Aufsichtsbehörde von der Anwendung der Vorschriften aus dem Kreditwesengesetz befreit werden.

Änderungen nationaler Gesetze

Damit die europäischen Vorgaben durch das Risikoreduzierungsgesetz in nationales Recht umgesetzt werden können, ist es nötig, dass verschiedene deutsche Finanzmarktaufsichtsgesetze angepasst werden.
Konkret von diesen Änderungen betroffen sind:

  • Das Kreditwesensgesetz (KWG)

z.B. Herausnahme der Förderbanken aus der Definition eines CRR-Kreditinstitut gemäß §1 Absatz 3d KWG

  • Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

z.B. Mindestanforderung an Eigenmittel angepasst

  • Das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)

z.B. die rechtlich selbstständigen Förderbanken wurden herausgenommen

  • Restrukturierungsfondsgesetz (RestrFondsG)

z.B. wird die Anlagepolitik des Restrukturierungsfonds an die Niedrigzinsphase angepasst, indem hervorgehoben wird, dass auch der Werterhalt der Anlagen ein gleichberechtigtes Ziel ist

  • Stabilisierungsfondsgesetz (SttFG)

z.B. Stärkung der Verhältnismäßigkeit der Aufsicht über Abwicklungsanstalten

Ab wann gelten die Änderungen?

Instrument Beispiele
Artikel 1, 5 und 8 28. Dezember 2020
Artikel 2, 6, 7, 9 und 12 29. Dezember 2020
Artikel 3 und 10 28. Juni 2021
Artikel 4 und 11 1. Januar 2023

Quellen

Tagesgeldzinsen berechnen