Rentenbesteuerung

Wie werden Renten und Alterseinkünfte besteuert?

Besteuerung von Renten – Darauf müssen Sie achten

Die Anzahl der Rentenbezieher in Deutschland steigt stetig. Wurden 1992 noch 19,27 Millionen Renten ausgezahlt, waren es 2001 schon 23,46 Millionen. 2020 stieg die Zahl auf 25,84 Millionen Euro an, zwei Jahre später im Jahr 2023 sind es bereits 25,87 Millionen Euro. Bis zum Jahr 2030 geht die Deutsche Rentenversicherung von einem Anstieg auf rund 30 Millionen auszuzahlenden Renten aus.

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Quellen:

 

Das bestätigt auch die Finanzentwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung. Lagen die Ausgaben für Renten 1995 bei 151 Milliarden Euro, waren sie zehn Jahre später auf 199 Milliarden Euro gestiegen. 2020 erreichten sie eine Höhe von 288,98 Milliarden Euro. Im Jahr 2022 sind es bereits 308,38 Milliarden Euro. Aktuelle Prognosen gehen zudem davon aus, dass die Ausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung bis 2030 in der mittleren Beschäftigungsentwicklung auf bis zu 459 Milliarden Euro steigen werden.

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Quellen:

Regelung der Rentenbesteuerung

Der jährliche Grundfreibetrag für Einkünfte beträgt bei Alleinstehenden für das Jahr 2024 11.604 Euro (2023 lag der Grundfreibetrag bei 10.908 Euro). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich diese Summe auf 23.208 Euro. Wer höhere Einkünfte erzielt, muss auch als Rentner eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Speziell Rentner mit hohen Einkünften sind entsprechend häufig von der Steuer betroffen. Wichtig: Bis 2004 war nur der Ertragsanteil zu versteuern (altersabhängig vom Rentenbeginn: bis 60 Jahre mit 32 %, ab 65 Jahre 27 %). Seit der Neuregelung 2005 („Alterseinkünftegesetz“) gilt für Renten eine anteilige Besteuerung, die für jedes Renteneintrittsjahr schrittweise angehoben wird. Der steuerpflichtige Anteil lag bei der Einführung 2005 bei 50 %, wobei der Wert jährlich bis 2020 um 2 % steigt – danach um jeweils ein Prozent. D. h. 2040 wird die Rente mit 100 % versteuert (siehe Grafik 2).

Tabelle 1: Steuerpflichtige Anteile der Rente bis 2040

Steuerpflichtige Anteile der Rente bis 2040
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Jahr Besteuerungsanteil
Bis 2005 50%
2006 52%
2007 54%
2008 56%
2009 58%
... ...
2016 72%
2017 74%
2018 76%
2019 78%
2020 80%
2021 81%
2022 82%
2023 83%
2024 84%
... ...
2040 100%

Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil jeweils um 2 Prozentpunkte pro Jahr. Ab 2021 bis 2040 um einen Prozentpunkt jährlich. Von 2040 an sind 100 Prozent der Neurenten steuerpflichtig. Je niedriger die steuerfreie Einkommensgrenze, desto schneller wird sie überschritten.

Vorsorgeaufwendungen und andere Abzüge

Neben dem Grundfreibetrag gibt es noch andere Punkte, die bei der Besteuerung der Rente eine Rolle spielen. So können Altersvorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung in einer Höhe von bis zu 25.787 Euro (Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen 2021). 2021 sind 92 % dieser Beiträge absetzbar, also 23.724 Euro (bzw. 47.448 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern). Der absetzbare Anteil stieg in den vergangenen Jahren jedes Jahr um 2 %, ab dem 01.01.2023 sind die Aufwendungen für die Altersvorsorge jedoch zu 100 Prozent von der Steuer absetzbar.

Tabelle 2: Absetzbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen

Absetzbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen
Jahr absetzbarer Anteil
2005 60%
2006 62%
2007 64%
... ...
2018 86%
2019 88%
2020 90%
2021 92%
2022 94%
2023 100%
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Ebenfalls geltend gemacht werden können Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 102 Euro. Die Sonderausgabenpauschale beträgt 36 Euro.

Besteuerung der privaten Rente

Aufgestockt werden kann die gesetzliche Rente durch Zusatzeinkünfte z. B. aus Betriebs- oder Privatrenten, Mieteinnahmen, Einkünfte aus Rürup- oder Riester-Verträgen, Nebenverdienste sowie Kapitalerträge aus Geldvermögen.

Bei Einkünften aus der privaten Rentenversicherung wird allerdings nur der Ertragsanteil mit einem festen Prozentsatz versteuert. Beispiel: Wer mit 65 Jahren eine monatliche Privatrente von 400 Euro bezieht, muss davon einen Ertragsanteil von 18 % versteuern, also 72 Euro. Für diesen Betrag wird der individuelle Steuersatz verwendet. Liegt der bspw. bei 30 %, so muss der Bezieher der privaten Vorsorge 21,60 Euro Steuern entrichten, was einen Restbetrag von 378,40 Euro ergibt. Mehr Details zur Berechnung der Steuerlast bei Rentenbezug finden sich im folgenden Beispiel.

Musterbeispiel zur Rentenbesteuerung

  Gesetzliche Rente   Private Rente   Betriebsrente
Einkünfte jährlich 24.000,- Euro 3.600,- Euro 9.600,- Euro
Steuerpflichtig  20.160,- Euro (84%) 2.952,- Euro (82%) -
Abzüge Werbungskosten (pauschal) 102,- Euro - Freibetrag 2.121,- Euro
Steueranteil 20.040,- Euro + 2.952,- Euro + 7.479,- Euro
Kapitaleinkünfte Mieteinnahmen Gesamt (brutto)
Einkünfte jährlich 3.000,- Euro 7.200,- Euro
Steuerpflichtig  - -
Abzüge Sparerpauschbetrag 1000,- Euro Abschreibung (linear 2% pro Jahr) 3.600,- Euro, Instandhaltung 800,- Euro
Steueranteil 2.000,- Euro + 2.800,- Euro = 28.000,- Euro
Beispielrechnung: 66-jähriger Rentner (alleinstehend) bezieht seit 2023 eine jährliche gesetzliche Rente von 24.000 Euro. Zudem profitiert er durch eine private Altersrente sowie eine  Betriebsrente. Durch eine Kapitalanlage sowie Mieteinahmen für eine kürzlich gekaufe Immobilie (Wert: 180.000 Euro) verbessert er zusätzlich seine Einkünfte. Altersentlastungsbetrag - 684,- Euro
Kosten für Versicherungen - 800,- Euro
Sonderausgabenabzug (pauschal) - 36,- Euro
Gesamt (netto) 26.480,- Euro
Einkommenssteuer + 4.501,60 Euro (17%)
Solidaritätszuschlag + 0,- Euro
Kirchensteuer + 405,15 Euro (9%)
Gesamtsteuerbelastung 2023 4.906,75 Euro
Quelle: Tagesgeldvergleich.net

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Steuerspartipps für Rentner

  • Um die Abgabenlast zu senken eignen sich u. a. Versicherungsbeiträge. So lassen sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung generell absetzen. Ebenso absetzbar sind die Prämien der Privathaftpflicht sowie von Unfall- bzw. Sterbegeldversicherungen. Gleiches gilt für langjährige Lebensversicherungen mit min. 12 Jahren Laufzeit.
  • Haben Sie Aufwendungen für eine Putzfrau, Pflege- oder Betreuungspersonal bzw. einen Gärtner? Dann winkt eine Steuerentlastung durch haushaltsnahe Dienstleistungen. Zusätzlich gibt es steuerliche Erleichterungen bei persönlich bezahlten Handwerker-Rechnungen.
  • Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehepaare bleiben auch als Rentner absetzbar.
  • Ruheständler, die in einem Seniorenwohnheim leben, können u. U. Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Auch mit Krankheits- und Arztkosten lässt sich die Steuerbelastung senken.

Literatur

Deutsche Rentenversicherung

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html

http://www.zukunftsentwicklungen.de/gesellschaft.html

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2016/rentenversicherungsbericht-2016.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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