Rentenbesteuerung
Wie werden Renten und Alterseinkünfte besteuert?
Besteuerung von Renten – Darauf müssen Sie achten
Die Anzahl der Rentenbezieher in Deutschland steigt stetig. Wurden 1992 noch 19,27 Millionen Renten ausgezahlt, waren es 2001 schon 23,46 Millionen. 2020 stieg die Zahl auf 25,84 Millionen Euro an, drei Jahre später im Jahr 2023 sind es bereits 25,96 Millionen Euro. Bis zum Jahr 2030 geht die Deutsche Rentenversicherung von einem Anstieg auf rund 30 Millionen auszuzahlenden Renten aus.
Das bestätigt auch die Finanzentwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung. Lagen die Ausgaben für Renten 1995 bei 151 Milliarden Euro, waren sie zehn Jahre später auf 199 Milliarden Euro gestiegen. 2020 erreichten sie eine Höhe von 288,98 Milliarden Euro. Im Jahr 2023 sind es bereits etwa 325 Milliarden Euro. Aktuelle Prognosen gehen zudem davon aus, dass die Ausgaben in der allgemeinen Rentenversicherung bis 2030 in der mittleren Beschäftigungsentwicklung auf bis zu 459 Milliarden Euro steigen werden.
Regelung der Rentenbesteuerung
Der jährliche Grundfreibetrag für Einkünfte beträgt bei Alleinstehenden für das Jahr 2026 12.348 Euro (2025 lag der Grundfreibetrag bei 12.096 Euro). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verdoppelt sich diese Summe auf 24.696 Euro. Wer höhere Einkünfte erzielt, muss auch als Rentner eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Speziell Rentner mit hohen Einkünften sind entsprechend häufig von der Steuer betroffen. Wichtig: Bis 2004 war nur der Ertragsanteil zu versteuern (altersabhängig vom Rentenbeginn: bis 60 Jahre mit 32 Prozent, ab 65 Jahre 27 Prozent). Seit der Neuregelung 2005 („Alterseinkünftegesetz“) gilt für Renten eine anteilige Besteuerung, die für jedes Renteneintrittsjahr schrittweise angehoben wird.
Der steuerpflichtige Anteil lag bei der Einführung 2005 bei 50 Prozent, wobei der Wert jährlich bis 2020 um zwei Prozent steigt. Seit 2021 gilt eine geänderte gesetzliche Regelung: Der Besteuerungsanteil steigt nur noch um ein Prozent pro Jahr, ab 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Diese Anpassung dient der Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten.
Für Neurentner im Jahr 2026 bedeutet das konkret: 84,0 Prozent der gesetzlichen Rente sind steuerpflichtig, 16,0 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei (Rentenfreibetrag). Die vollständige 100-Prozent-Besteuerung der Neurenten wird erst im Jahr 2058 erreicht und nicht mehr im Jahr 2040, wie ursprünglich vorgesehen.
Tabelle 1: Steuerpflichtige Anteile der Rente bis 2040
| Steuerpflichtige Anteile der Rente bis 2040 | |
|---|---|
| Quelle: Deutsche Rentenversicherung | |
| Jahr | Besteuerungsanteil |
| Bis 2005 | 50% |
| 2006 | 52% |
| 2007 | 54% |
| 2008 | 56% |
| 2009 | 58% |
| ... | ... |
| 2020 | 80% |
| 2021 | 81% |
| 2022 | 82% |
| 2023 | 82,5% |
| 2024 | 83% |
| 2025 | 83,5% |
| 2026 | 84% |
| ... | ... |
| 2058 | 100% |
Vorsorgeaufwendungen und andere Abzüge
Neben dem Grundfreibetrag spielen bei der Besteuerung der Rente auch weitere Abzugsmöglichkeiten eine Rolle. Insbesondere können Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wozu vor allem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie zu bestimmten privaten Basisrenten (Rürup-Renten) zählen. Der hierfür maßgebliche Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 Euro je Person (61.652 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern). Seit dem 1. Januar 2023 sind diese Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent steuerlich absetzbar, nachdem der absetzbare Anteil zuvor schrittweise erhöht wurde. Damit können im Jahr 2026 die geleisteten Vorsorgebeiträge bis zur genannten Höchstgrenze vollständig steuermindernd berücksichtigt werden.
Tabelle 2: Absetzbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen
| Absetzbarer Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen | |
|---|---|
| Jahr | absetzbarer Anteil |
| 2005 | 60% |
| 2006 | 62% |
| 2007 | 64% |
| ... | ... |
| 2018 | 86% |
| 2019 | 88% |
| 2020 | 90% |
| 2021 | 92% |
| 2022 | 94% |
| 2023 | 100% |
| Quelle: Deutsche Rentenversicherung | |
Ebenfalls geltend gemacht werden können Werbungskosten und Sonderausgaben. Die Werbungskostenpauschale beträgt derzeit 120 Euro. Die Sonderausgabenpauschale beträgt 36 Euro.
Besteuerung der privaten Rente
Aufgestockt werden kann die gesetzliche Rente durch Zusatzeinkünfte z. B. aus Betriebs- oder Privatrenten, Mieteinnahmen, Einkünfte aus Rürup- oder Riester-Verträgen, Nebenverdienste sowie Kapitalerträge aus Geldvermögen.
Bei Einkünften aus der privaten Rentenversicherung wird allerdings nur der Ertragsanteil mit einem festen Prozentsatz versteuert. Beispiel: Wer mit 65 Jahren eine monatliche Privatrente von 400 Euro bezieht, muss davon einen Ertragsanteil von 18 % versteuern, also 72 Euro. Für diesen Betrag wird der individuelle Steuersatz verwendet. Liegt der bspw. bei 30 %, so muss der Bezieher der privaten Vorsorge 21,60 Euro Steuern entrichten, was einen Restbetrag von 378,40 Euro ergibt. Mehr Details zur Berechnung der Steuerlast bei Rentenbezug finden sich im folgenden Beispiel.
Musterfall Rentenbesteuerung
66-jähriger Rentner (alleinstehend) bezieht seit 2025 eine jährliche gesetzliche Rente von 24.000 Euro. Zudem profitiert er durch eine private Altersrente (3.600 Euro) sowie eine Betriebsrente (9.600 Euro). Durch eine Kapitalanlage (3.000 Euro) sowie Mieteinahmen (7.200 Euro) für eine kürzlich gekaufte Immobilie (Wert: 180.000 Euro) verbessert er zusätzlich seine Einkünfte. Berechne mir hierfür eine Beispiel zur Rentenbesteuerung:
| Einnahmen | Betrag (€) | Steuerpflichtiger Anteil (€) | Anmerkungen |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | 24,000 | 20.040 | 83,5% steuerpflichtig, 16,5% steuerfrei |
| Private Altersrente | 3,600 | 3,600 | Voll steuerpflichtig |
| Betriebsrente | 9,600 | 9,600 | Voll steuerpflichtig |
| Kapitalerträge | 3,000 | 2,000 | Nach Sparerpauschbetrag (1,000 €) |
| Mieteinnahmen | 7,200 | 7,200 | Voll steuerpflichtig |
| Summe steuerpflichtig | 42.440 |
| Abzüge | Betrag (€) | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Werbungskostenpauschale | -102 | Automatisch abziehbar für Rentner |
| Altersentlastungsbetrag | -816 | 13,6% von nicht-rentennahen Einkünften (6,000 €) |
| Sonderausgabenpauschale | -36 | Standardbetrag |
| Versicherungsbeiträge | -800 | Tatsächliche Kosten |
| Grundfreibetrag 2025 | -12.096 | Steuerfrei bis zu diesem Betrag |
| Zu versteuerndes Einkommen | 28.470 | Nach Abzug aller Freibeträge |
| Steuerkomponente | Betrag (€) | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | 4.110 | Nach Grundtabelle 2026 |
| Kirchensteuer (9%) | 370 | Auf Einkommensteuer |
| Solidaritätszuschlag (5,5%) | 226 | Auf Einkommensteuer |
| Gesamte Steuerlast | 4.706 | Inkl. aller Steuerkomponenten |
| Kategorie | Betrag (€) |
|---|---|
| Gesamte Einnahmen | 47.400 |
| Gesamte Abzüge | 13.850 |
| Zu versteuerndes Einkommen | 28.470 |
| Nettoeinkommen | 42.694 |