Beratungsprotokoll

Wozu dient das Beratungsprotokoll bei Anlageberatungen?

www.bankofscotland.deSeit Januar 2010 sind Banken und Berater verpflichtet, ihre Anlagegespräche mit Kunden schriftlich zu dokumentieren und dem Kunden unmittelbar nach dem Gespräch das Protokoll unterschrieben auszuhändigen.

Hintergrund

Anlass für das Gesetz "zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" waren die Klagen vieler Anleger vor Gericht.

 

Sie waren von ihren Beratern nur unzureichend oder gar nicht auf Risiken der angebotenen Wertpapiere hingewiesen worden, doch derartige Vorwürfe allein auf Grundlage mündlicher Aussagen zu beweisen, ist schier unmöglich. Letztlich steht Aussage gegen Aussage, sodass Schadensersatzansprüche bisher aus diesem Grund oft erfolglos blieben.

Ziel der Neuregelung

Das neue Gesetz beabsichtigt einerseits, Anleger vor Falschberatung zu schützen, gleichzeitig aber auch Ansprüche im Schadensfall beweiskräftiger durchsetzen zu können. Ermöglichen soll dies die seit Januar 2010 geltende Verpflichtung von Banken, Sparkassen und Vermögensberatern, ihre Beratungsgespräche in einem Protokoll festzuhalten. Die Anlageberater stehen damit unter Druck, ausführlich über Risiken, Gewinnabschätzungen und Alternativen zu informieren, damit der Kunde letztlich genau weiß, wofür er sein Geld investiert. Kommt es zum Prozess, muss die Bank ihrerseits beweisen, dass sie den Kunden ordnungsgemäß und schlüssig beraten hat.

Inhalt des neuen Gesetzes

Die Neuregelung sieht Protokolle vor, deren Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist. Da jede Bank unterschiedliche Kunden betreut und verschiedene Produkte anbietet, gibt es kein einheitliches Protokoll. Festgelegt sind wesentliche Mindestanforderungen:

  • Der Berater muss den Anlass des Gesprächs dokumentieren und erklären, auf wessen Initiative das Gespräch geführt wurde. Wenn der Berater von seinem Institut Vorgaben erhalten hatte, welche Produkte er anbieten soll, muss dies im Protokoll stehen. Hat der Kunde das Gespräch von sich aus gesucht, ist der Anlass zu notieren (§14 Abs. 6 Nr. 1 WpDVerOV).
  • Das Protokoll muss Angaben darüber, wie lange das Gespräch gedauert hat, denn das könnte ein Qualitätsindiz sein (§ 14 Abs.6 Nr. 2 WpDVerOV).
  • Das Protokoll muss Angaben über die persönliche Situation des Anlegers beinhalten.
  • Das Protokoll muss Auskunft geben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, über die der Berater informiert.
  • Im Protokoll festgehalten werden müssen die Wünsche, die der Kunde in Bezug auf die Anlage geäußert hat und in welcher Form der Berater versucht hat, diese Wünsche, auch wenn sich diese einander widersprechen sollten, versucht hat, zu bearbeiten.
  • Generell muss das Protokoll alle Empfehlungen des Anlegers inklusive Begründungen beinhalten.
  • Abschließend ist der Anlageberater dazu verpflichtet, seinem Kunden einen unterschriebenen Ausdruck des Protokolls unmittelbar nach dem Gespräch auszuhändigen. Damit soll verhindert werden, dass nachträglich Informationen in das Protokoll eingefügt werden, um die Beratung zu vervollständigen.

Worauf sollten Verbraucher achten?

Nicht alle Produkte einer Bank unterliegen der Dokumentationspflicht. Ausnahmen sind beispielsweise Tages- oder Festgeld, geschlossene Fonds oder Bausparverträge. Bei Gesprächen zu Aktien, Anleihen, Fonds, Zertifikaten und sonstigen Derivaten muss ein Protokoll nach den oben genannten Richtlinien angefertigt werden. Das gilt auch, wenn das Beratungsgespräch telefonisch geführt wurde. Dann ist dem Kunden unverzüglich ein Ausdruck des Protokolls zuzusenden.

 

Das Protokoll allein schützt den Verbraucher nicht vor mangelhafter Beratung. Generell sollte man immer gut vorbereitet in ein Anlagegespräch gehen und Unklarheiten solange hinterfragen, bis man alles versteht.

 

Kunden sollten sich nicht dazu drängen lassen, das Beratungsgespräch zu unterschreiben, gesetzlich sind sie dazu nicht verpflichtet. Viele Banken fordern die Unterschrift ihres Kunden, um sich später gegen mögliche Reklamationen abzusichern.

 

Die auf unserem Portal vorgestellten Tages- und Festgeldangebote unterliegen nicht der neuen Dokumentationspflicht, für sie muss also auch weiterhin kein Beratungsprotokoll erstellt werden, da es sich um sichere und damit für jeden Anlegertyp geeignete Produkte handelt.

 

Welche Zinsen sich derzeit mit Tages- und Festgeld erzielen lassen, zeigen unsere Vergleiche:

 

Festgeldzinsen im Vergleich >>>

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